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JN § 113. Legitimation unehelicher Kinder., BGBl. Nr. 342/1970, gültig von 01.07.1971 bis 30.06.2001

§ 113. Legitimation unehelicher Kinder.

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirende Person bereits ein Vormund oder Curator bestellt ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehörde, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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