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JN § 107. Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 17.08.2015

§ 107. Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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