JN § 102. Mehrheit von Gerichtsständen., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898
§ 102. Mehrheit von Gerichtsständen.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.
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