Suchen Kontrast Hilfe
JN § 101. Klagen aus CMR, BGBl. I Nr. 128/2004, gültig ab 01.01.2005

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.

§ 101. Klagen aus CMR

Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76880