§ 101. Klagen aus CMR
Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
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