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JN § 101. Klagen aus CMR, BGBl. I Nr. 128/2004, gültig ab 01.01.2005

§ 101. Klagen aus CMR

Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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