JN § 100. Klagen aus dem Eheverhältnis., BGBl. Nr. 70/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009
§ 100. Klagen aus dem Eheverhältnis.
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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