JN § 100. Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

§ 100. Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

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