GMSG § 8. Inanspruchnahme von Dienstleistern, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

2. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 8. Inanspruchnahme von Dienstleistern

Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.

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