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FinStrG § 87., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

B. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft.

§ 87.

(1) Die Verhängung der Untersuchungshaft bedarf eines Bescheides. In der Begründung sind insbesondere auch die Tatsachen anzugeben, auf Grund derer die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Vorliegen eines oder mehrerer der im § 86 Abs. 1 angeführten Haftgründe angenommen hat. Dieser Bescheid samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort bekanntzugeben und binnen 24 Stunden auch schriftlich zuzustellen. Die mündliche Bekanntgabe ist in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im § 86 Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.

(3) Alle am Finanzstrafverfahren in amtlicher Eigenschaft teilnehmenden Person sind verpflichtet, auf die möglichste Abkürzung der Haft hinzuwirken.

(4) Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Untersuchungshaft ist auch aufzuheben, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen ist. Sie darf einen Monat, bei Fluchtgefahr zwei Monate nicht übersteigen.

(5) Über Enthaftungsanträge hat der Vorsitzende des Spruchsenates (§ 86 Abs. 1) unverzüglich zu entscheiden. Über die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid entscheidet der Vorsitzende des im Abs. 2 bezeichneten Berufungssenates. Erachtet die Finanzstrafbehörde, daß dem Enthaftungsantrag zu entsprechen ist, so hat sie auch ohne Befassung des Vorsitzenden des Spruchsenates die Untersuchungshaft aufzuheben.

(6) Gegen die gemäß Abs. 2 und Abs. 5 ergangenen Entscheidungen des Vorsitzenden des Berufungssenates ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben.

(7) Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft sind in dem der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz nächstgelegenen Haftlokal der Sicherheitsbehörden oder im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, jedoch möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in gerichtlichen Gefangenenhäusern gelten die §§ 183, 184 und 186 bis 189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dem Untersuchungsrichter übertragenen Aufgaben der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommen. Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes (§ 188 Abs. 2 StPO) stehen dem im § 86 Abs. 1 bezeichneten Spruchsenat zu. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft so vorzunehmen ist, daß keine Verdunkelungsgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. b) besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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