FinStrG § 200., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 200.

(1) Der Finanzstrafbehörde kommt im Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Als Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes und in der Stellung als Privatbeteiligter hat die Finanzstrafbehörde außer den Rechten, die dem Verletzten in diesen Stellungen sonst zukommen, noch folgende Rechte:

a) Sie kann im gleichen Umfang wie der Staatsanwalt gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen; die Beschwerde gegen die Enthaftung des Beschuldigten hat aber nie aufschiebende Wirkung.

b) Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.

c) Die Anordnung von Haftprüfungsverhandlungen (§ 195 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.

d) Ihre Vertreter können bei den Haftprüfungsverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO.) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.

(4) Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.

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