StPO § 46. Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig ab 01.01.2008

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit

§ 46. Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.

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