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FinStrG § 197., BGBl. I Nr. 44/2007, gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

§ 197.

(1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Finanzvergehen die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.

(3) Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89, 93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

(4) Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. Eine vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit Zustimmung des Staatsanwaltes nach § 177 Abs. 3 StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Für die nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.

(5) Für die Durchführung von Verhaftungen (Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen über richterlichen Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung; im übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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