ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
XV. Hauptstück Finanzstrafregister
§ 194b.
(1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
– die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
– die Daten des belangten Verbandes,
– die Daten des Finanzvergehens,
– die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,
– die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
– die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
– das Datum des Tilgungseintritts.
(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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