FinStrG § 181., BGBl. Nr. 599/1988, gültig von 01.01.1989 bis 30.04.2004

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

X. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

§ 181.

(1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere familienrechtlicher oder jugendwohlfahrtsrechtlicher Art, erreicht werden kann. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(2) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche ist während der Untersuchungshaft zu beschäftigen.

(3) Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch Organe der Finanz- oder Zollämter, der Zollwache oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde ist auf Verlangen des Jugendlichen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über das Recht auf Beiziehung ist der Jugendliche zu belehren, nachdem er festgenommen worden ist.

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