ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
A. Beschwerde.
3. Entscheidungen über Beschwerden.
§ 162.
(1) Die Rechtsmittelentscheidung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Entscheidungen eines Berufungssenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen des Rechtsmittelwerbers; den Namen seines Verteidigers (Bevollmächtigten);
c) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung oder des sonstigen angefochtenen Verwaltungsaktes,
d) den Spruch;
e) die Begründung;
f) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
g) im Verfahren vor einem Berufungssenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Berufungssenates, das die Rechtsmittelentscheidung erlassen hat; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist;
h) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
(2) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung hat die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz oder die Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu enthalten. Im übrigen gelten für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung die §§ 138 und 139 sowie § 140 Abs. 5 sinngemäß. Die Rechtsmittelbelehrung hat dahin zu lauten, daß ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben ist; auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof ist hinzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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