FinStrG § 150. 1. Allgemeines., BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.

1. Allgemeines.

§ 150. 1. Allgemeines.

(1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.

(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

(3) Das Rechtsmittel ist entweder bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Dies gilt für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; solche Beschwerden können auch bei den Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.

(4) Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung eines Rechtsmittels der Berufung innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Berufung ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verkündung weder anwesend noch vertreten war.

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