9. Abschnitt Übergangsrecht
§ 39.
(1) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit als rechtskräftig eingestellt.
(2) Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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