BewG 1955 § 9. Verfügungsbeschränkungen, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Erster Teil. Allgemeine Bewertungsvorschriften.

§ 9. Verfügungsbeschränkungen

Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt.

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