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BewG 1955 § 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Erster Teil. Allgemeine Bewertungsvorschriften.

§ 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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