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BewG 1955 § 6. Aufschiebend bedingte Lasten., BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Erster Teil. Allgemeine Bewertungsvorschriften.

§ 6. Aufschiebend bedingte Lasten.

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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