BewG 1955 § 6. Aufschiebend bedingte Lasten., BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955
ERSTER
TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.§ 6. Aufschiebend bedingte Lasten.
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
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