BewG 1955 § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
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