BewG 1955 § 18. Vermögensarten., BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

§ 18. Vermögensarten.

(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

2. Grundvermögen;

3. Betriebsvermögen;

4. sonstiges Vermögen.

(2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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