AsylG 2005 § 1. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;

3. das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z 1 und 2.

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