AsylG 2005 § 1. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig ab 01.01.2014

1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;

3. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;

4. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.

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