zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

ASVG Übergangsrecht

Übergangsrecht

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 266/1956, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem die Bestimmungen des Art. I Z 8;

b) mit dem Inkrafttreten der auf Grund des § 342 Abs. 2 zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen für das ganze Bundesgebiet die Bestimmungen des Art. I Z 2.

(3) Ergibt sich aus der Anwendung des Art. I Z 6 und des § 292 a Abs. 3 in Art. I Z 7 ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.

(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe. BGBl. Nr. 294/1957 3. Novelle vom , BGBl. Nr. 294

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 293/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z 2, 4 bis 6 und 9 am , im übrigen am in Kraft.

(2) Für Rentenbezieher, die am in der Krankenversicherung der Rentner bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind, bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig, sofern nicht der Rentenbezieher den Übergang der Zuständigkeit auf die nach § 26 Abs. 1 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der Antrag ist bis bei der Gebietskrankenkasse zu stellen, die für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung wird mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. I Z 3 lit. b darf bei Rentenberechtigten, deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor dem zur Auszahlung gelangte, von der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig gewesen wäre.

(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z 3 lit. b und Z 7 ein geringerer Anspruch als nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 7 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(6) Artikel II Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 266/1956, wird mit aufgehoben. BGBl. Nr. 290/1959

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 290/1959, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung am erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem Tage, wenn der Antrag bis zum gestellt wird.

ARTIKEL II Wirksamkeit (Anm.: aus BGBl. Nr. 168/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze für die Monate November und Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

ARTIKEL II Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Art. I verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 528 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum neu zu bemessen.

(2) Der sich aus der Neubemessung nach Abs. 1 ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab , zu zwei Drittel ab und ab in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab , Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab der volle Mehrbetrag.

(3) Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Abs. 1 neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am gebührt hätte.

(4) Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Abs. 1 ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522h in Verbindung mit § 522i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.

ARTIKEL II Schlußbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 85/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Die auf Grund des Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

ARTIKEL II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 184/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 24. Lebensjahr bereits überschritten hatte.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z 7 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem eingetreten sind.

(3) Die Bestimmung des Art. I Z 8 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 gebührt die Leistung ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Der gemäß § 472 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab auf 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des § 472 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.

(6) Personen, die aus einem der im § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem und dem daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragstellung gebührt hätte, bis zum auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

ARTIKEL II Neubemessung der Renten (Pensionen) (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Ab sind die Renten aus der Unfallversicherung,soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind, neu zu bemessen,und zwar, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist


Tabelle in neuem Fenster öffnen
vor dem
mit dem 1,060-fachen,
im Jahre 1960
mit dem 1,049-fachen,
im Jahre 1961
mit dem 1,019-fachen

der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Rente.

Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, soweit sich deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem . In den Fällen des § 180 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde.

(2) Ab sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes neu zu

bemessen, und zwar die Pensionen, bei denen der Stichtag liegt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
vor dem
mit dem 1,060-fachen,
im Jahre 1961
mit dem 1,050-fachen,
im Jahre 1962
mit dem 1,035-fachen,
im Jahre 1963
mit dem 1,025-fachen

der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Pension.

Für die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist für Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage gemäß § 239 beziehungsweise § 240 beziehungsweise § 250 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.

(4) Die Neubemessung nach den Abs. 1 und 2 ist die nach den bisherigen Vorschriften für den Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension) einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage, vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.

(5) Zu den neu bemessenen Renten (Pensionen) treten ein allfälliger Hilflosenzuschuß und eine allfällige Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(6) Auf Grund der Neubemessung der Pensionen und auf Grund der sich aus § 292 a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z 13 ergebenden Änderung des Gesamteinkommens ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich aus der Neubemessung der Pensionen ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.

(7) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab mit dem 1,060fachen der für den Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.

(8) Die Neubemessung ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis verlangt.

ARTIKEL II Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung (Anm.: aus BGBl. Nr. 301/1964, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Ab sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem . In den Fällen des § 180 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.

(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahr ……………………
Faktor
1959 und früher …………...
1,2717
1960 ………………………
1,2679
1961 ………………………
1,2512
1962 ……………………….
1,2050
1963 ……………………….
1,1400
1964 ……………………….
1,0833.

(3) Ab sind die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsffall vor dem eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors 1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach dem .

(4) Für die Neubemessung nach Abs. 1 und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(5) Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen Renten ist § 182a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) Zu den neu bemessenen Renten treten ab in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften hinzu.

(7) Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Abs. 8 jeweils gebührenden Rentenbetrag.

(8) Der sich aus der Neubemessung der Renten ergebende Mehrbetrag gebührt ab zur Hälfte und ab in voller Höhe.

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmung des Art. IV Abs. 3 der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/1964, ist auf die gemäß Art. I ab wirksam werdende Änderung des Richtsatzes nicht anzuwenden.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 220/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 13 erlassen. Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen ist § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden.

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 168/1966, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Die Bestimmungen des Artikels I Z 7 bis 13 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Anstaltspflege am noch nicht erschöpft war.

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 67/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 9 bis 11, 13, 15 bis 17 und 19 dieses Bundesgesetzes sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Krankenbehandlung am noch nicht erschöpft war.

(2) Die Bestimmung des Artikels I Z 12 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 26. Lebensjahr bereits überschritten hatte.

(3) Die Bestimmung des Artikels I Z 20 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem eingetreten sind.

(4) Die Bestimmung des Artikels I Z 26 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 gebührt die Leistung ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, bei denen der Stichtag vor dem liegt und zu denen ein besonderer Steigerungsbetrag auf Grund der gemäß § 248 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgewerteten Beiträge gebührt, sind mit Wirksamkeit ab unter Berücksichtigung der seit dem Leistungsanfall beziehungsweise seit dem Stichtag jeweils in Geltung gestandenen Neubemessungs(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:

a) an Stelle des besonderen Steigerungsbetrages gebühren für die diesem zugrunde gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach § 261 Abs. 3 beziehungsweise § 284 Abs. 3 beziehungsweise § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

b) liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor, ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge nach lit. a die Bemessungsgrundlage nach § 238 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder, wenn dies für den Leistungsberechtigten günstiger ist, die Bemessungsgrundlage nach § 240 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugrunde zu legen.

(7) Ergibt die Neuberechnung nach Abs. 6 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Pension in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt.

(8) Zu der nach Abs. 6 neu berechneten Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu, die für jene Beiträge gebühren, die nach dem bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch für die Zeit bis zum , nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach § 62 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 60 Abs. 1 Z 3 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt wurden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 gelten bei Anwendung der Bestimmungen des § 506 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 44 entsprechend.

(10) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikels I Z 42 dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des § 223 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(11) Die Bestimmungen des § 502 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 42 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) In Fällen, in denen der Stichtag nach dem liegt, gelten Zeiten, für die gemäß § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge erworben wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach § 251 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 25 dieses Bundesgesetzes, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, den der Versicherungsträger durchführt, der den Erwerb der Steigerungsbeträge bewilligt hat.

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 282/1968, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind, wenn der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung nach dem liegt, die Entbindung aber bereits vor dem erfolgt ist.

(2) In der Krankenversicherung nach § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (§ 472a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen.

Artikel II Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 17/1969, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1969 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 2 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(4) Personen, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. I Z 2 gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Feber 1969 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem .

(5) Die sechswöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung nach § 16 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 gilt auch für Fälle, in denen die Frist von drei Wochen nach § 16 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung am noch nicht abgelaufen war.

(6) Für Pensionisten, die am in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung nicht als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung.

(7) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen die sechsmonatige Frist nach § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung am noch nicht abgelaufen war, kann das Recht zum Beitritt noch bis 12. Feber 1969 geltend gemacht werden.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 vor, und wird die Herabsetzung bis 28. Feber 1969 beantragt, so wirkt sie ab .

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 14 gelten ab auch für Rentenansprüche aus der Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, und für Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(10) § 108h Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist auf Fälle, in denen der Stichtag für die entzogene (erloschene) Pension vor dem liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß vor der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (den Anpassungsfaktoren) die Neubemessungsvorschriften der 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 320/1963, und der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/1964, auf die Bemessungsgrundlage entsprechend anzuwenden sind.

(11) Die Bestimmungen des Art. I Z 23 und 31 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(12) Die Bestimmungen des Art. I Z 46 sind ab auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(13) Ab sind die Renten aus der Unfallversicherung, wenn und soweit ein in der Satzung festgesetzter Durchschnittssatz die Bemessungsgrundlage bildet und ihnen ein vor dem eingetretener Versicherungsfall zugrunde liegt, unter Anwendung des § 181 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 neu zu bemessen. Dies gilt nach dem entsprechend auch für die nach einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen, die nach der Rechtslage am mit einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz zu bemessen gewesen wären.

(14) Auf die nach Abs. 12 neu bemessenen Renten sind die Bestimmungen des § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erstmals mit Wirksamkeit ab anzuwenden.

(15) Weibliche Personen, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind oder denen der Ausstattungsbeitrag geleistet worden ist, können auf Antrag durch Rückzahlung des aufgewerteten Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetrages) die seinerzeit erworbenen Versicherungszeiten zurückerwerben. Zur Entscheidung über den Antrag ist jener Versicherungsträger bzw. dessen Rechtsnachfolger zuständig, der den Ausstattungsbeitrag gewährt bzw. die Beiträge erstattet hat. Die Aufwertung ist mit dem jeweiligen Faktor (§ 108c) vorzunehmen, der im Kalenderjahr der Antragstellung für das Jahr festgesetzt ist, in dem der Ausstattungsbeitrag (Erstattungsbetrag) geleistet worden ist. Die Rückzahlung hat in einem Betrag im Kalenderjahr der Antragstellung zu erfolgen. Wenn der Antragstellerin diese Zahlung nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 24 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem der Antragstellung folgenden Kalendermonat, zu bewilligen.

(16) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. I Z 52 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(17) Dem Art. VI Abs. 27 der 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 13/1962, ist nachstehender Satz anzufügen: „Wird der Antrag nach dem gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“

(18) Im Jahre 1969 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

(19) Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1966, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 5850 S erhöht werden. Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1967, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, bis auf 6300 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in beiden Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Anträge können nur bis längstens bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.

ARTIKEL II Neubemessung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Anm.: aus BGBl. Nr. 446/1969, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, bei denen der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, sind ab derart neu zu bemessen, daß der Rentenbetrag, der am gebührt hat oder gebührt hätte, nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses mit dem im Jahre 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.

(2) Hinterbliebenenpensionen nach dem Empfänger einer in Abs. 1 bezeichneten Versichertenpension, bei denen der Versicherungsfall nach dem und vor dem eingetreten ist, sind ab derart neu zu bemessen, daß von der nach Abs. 1 ermittelten Versichertenpension als Witwenpension 50 v. H. und als Waisenpension 40 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der Witwenpension gebühren.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen der § 94 und 95 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 von jenem Grundbetrag auszugehen, der am in der Pension enthalten war oder enthalten gewesen wäre. Die sich ergebenden Beträge sind mit dem im Jahr 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.

(4) Zu der nach Abs. 1 oder 2 neu bemessenen Pension treten die Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 neu bemessenen Pensionen unterliegen ab der Anpassung gemäß § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(6) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 1 oder 2 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses gebührte, so ist die monatliche Pension in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren. Führt die Anwendung der Ruhensbestimmungen unter Heranziehung der Berechnung nach Abs. 3 zu einem niedrigeren Pensionsbetrag, so ruht die neubemessene Pension nur so weit, daß der bisherige Pensionsbetrag nach Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen gewahrt bleibt.

(7) Die Neubemessung nach Abs. 1 und 2 ist vom Amts wegen vorzunehmen. Auf Grund der Neubemessung ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich bei der Neubemessung ergebenden Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage. Über die Neubemessung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis verlangt.

ARTIKEL II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 385/1970, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Bei der Anwendung des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 ist

a) für die Ermittlung der Richtzahl für 1972 die Richtzahl 1970 mit 1,060,

b) für die Ermittlung der Richtzahl für 1973 die Richtzahl für 1971 mit 1,069 und der Meßbetrag für 1970 mit 251,49 S,

anzunehmen.

(2) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1972 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von 268,84 S anzunehmen.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 13 und 14 gelten nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab auch für Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 bis 19 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt; die Bestimmungen des Art. I Z 15 lit. a finden keine Anwendung auf Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zwar nach dem liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine nach § 522g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu berechnete Pension bestanden hat.

(5) Die Bestimmungen des § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 22 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis gestellt wird, gebührt die Leistung ab , sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Ist aus dem gleichen Versicherungsfall bereits eine Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt worden, so gebührt die Leistung frühestens mit dem Monatsersten nach Ablauf von sieben Kalendermonaten ab dem Stichtag.

(6) Die Bestimmungen der § 264, 266, 267, 289 Z 2 und 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23, 26, 27, 28 und 34 sowie die Bestimmung des Art. I Z 24 sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Hiebei gilt jedoch § 264 Abs. 1 nur mit der Maßgabe, daß die Witwen(Witwer)pension 60 v. H. der Invaliditätspension beträgt, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz bleiben. Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(7) Die Bestimmungen des Art. I Z 25 gelten nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Abs. 3 bzw. 7 ein niedrigerer Renten(Pensions)betrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen am gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die Rente (Pension) in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie den Pensionsbetrag übersteigt, der nach den ab geltenden Bestimmungen gebührt.

(9) Ergeben sich aus der Anwendung des § 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 niedrigere Pensionsbeträge, als sie nach den bisherigen Bestimmungen am gebühren, so sind bei sonst unverändertem Sachverhalt die Pensionen in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie die Pensionsbeträge übersteigen, die nach den ab geltenden Bestimmungen gebühren.

(10) Der mit Wirksamkeit ab vorzunehmenden Anpassung nach § 292 Abs. 4 und § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die in Art. I Z 29 lit. b bzw. Z 34 angeführten Beträge zugrunde zu legen.

(11) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 29 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

ARTIKEL II Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1972, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 3, 7 bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem liegt, aber die Leistung nach dem anfällt; liegt der Stichtag zwar nach dem , aber vor dem , gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, daß sie nur auf die im Beitragsjahr 1972 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen anzuwenden und hiebei Monatsbeitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrag anzusetzen sind.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 4 bis 6 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem liegt, aber die Leistung nach dem anfällt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der Knappschaftspension oder aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem Tode eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde, es sei denn, daß während des Leistungsbezuges weitere Beitragszeiten erworben wurden.

(4) Anträge nach § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der unmittelbar vor Beginn des Beitragszeitraumes, in den der fällt, in Geltung gestandenen Fassung können bis gestellt werden.

(5) Die Bestimmung des Art. I Z 2 gilt in den Fällen, in denen der Antrag auf Weiterversicherung nach dem gestellt wird.

(6) Die Bestimmungen des Art. II Abs. 20 und 21 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 17/1969, werden aufgehoben.

ARTIKEL II (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Die gemäß § 51 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je 0,3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der Beitragssätze durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 23/1974, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Auf die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall im Jahre 1971 eingetreten ist, sind am die Bestimmungen des § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 22 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anpassungsfaktor einheitlich 1,104 beträgt.

(2) Die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, sind unbeschadet der nach Abs. 1 bzw. nach § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab und ab jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am bzw. am in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

(3) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag vor dem liegt, sind unbeschadet der nach § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab und ab jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am bzw. am in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind entsprechend auch auf die Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Abs. 3 angewendet wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.

(5) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und auf die nicht bereits Abs. 4 anzuwenden ist, sind mit Wirksamkeit ab mit dem 1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind entsprechend auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag am liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Abs. 5 anzuwenden gewesen wäre.

(7) Der Betrag nach § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht sich ab auf 714 S.

Der am nach § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Geltung stehende Betrag ist mit Wirksamkeit ab mit dem 1,030fachen zu vervielfachen.

(8) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind unbeschadet der nach § 293 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

(9) Die auf Grund der Bestimmungen des Abs. 8 bzw. des Art. I Z 43 und 44 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(10) Die sich aus den Abs. 1 bis 7 ergebenden Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973.

(11) Bei der Anwendung des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 ist

a) für die Ermittlung der Richtzahl für 1975 die Richtzahl für 1974 mit 1,114,

b) für die Ermittlung der Richtzahl für 1976 die Richtzahl für 1974 mit 1,114 und der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S,

c) für die Ermittlung der Richtzahl für 1977 der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S

anzunehmen.

(12) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von S 350,60 anzunehmen.

(13) Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1975 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des § 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1975 erstellt wurde.

(14) Die Bestimmungen des § 238 und des § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Art. I Z 32 und Z 33 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(15) § 264 Abs. 3 lit. i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 37 lit. b ist für die Zeit vom bis nur auf besonderen Antrag der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 775/1974, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(2) Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 59 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 zu berechnen.

(3) § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 46 ist auf Antrag auch in Fällen anzuwenden, in denen der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension wegen Zutreffens der Tatbestände des § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem rechtskräftig abgelehnt worden ist. Entsteht bei der Anwendung des § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 46 ein Anspruch auf Witwenpension, so gebührt diese, wenn der Antrag bis gestellt wird, ab ; wird der Antrag später gestellt, gebührt die Witwenpension ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 48 sind hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszulage auf Pensionsansprüche, die am bereits zuerkannt sind, nur auf Antrag anzuwenden. In den Fällen, in denen der Antrag bis gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab , sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 49 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(6) Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen für die Errichtung und Erweiterung von im § 447c Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 56 lit. c genannten Einrichtungen, für welche der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in den Jahren 1973 und 1974 die Zustimmung gemäß § 31 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erteilt hat, können bis zum gestellt werden.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 282/1981, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Personen, die aufgrund des § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 zur Selbstversicherung erstmals berechtigt werden, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am noch nicht abgelaufen ist.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung, für Versicherungsfälle von Personen, die auf Grund des § 123 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden.

(4) Die Bestimmungen der § 213, 215 und 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9, 10 und 13 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(5) Der unter Anwendung der im Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß § 215 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab zu einem Drittel, ab zu zwei Drittel und ab in voller Höhe.

(6) Die Bestimmung des § 215a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem erfolgt.

(7) Die Bestimmungen der § 258, 264, 267 und 269 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14, 17, 19 und 20 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(8) Der unter Anwendung der im Abs. 7 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab zu einem Drittel, ab zu zwei Drittel und ab in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.

(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Witwerrenten bzw. Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am in Geltung gestandenen Fassung des § 216 bzw. des § 259 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.

(10) Die Bestimmungen der § 261 Abs. 4, 284 Abs. 4 und 285 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16, 22 bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(11) Die Bestimmung des § 265 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem erfolgt.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 749/1988, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(2) Auf Grund des § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1987, nachentrichtete Beiträge sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger von Amts wegen rückzuerstatten, sofern der Versicherte als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachweist.

ARTIKEL III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1957, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß § 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens wieder zurückzahlt.

ARTIKEL III (Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Beiträge zur Pensionsversicherung, die von den in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zeit ab in der Pensionsversicherung der Angestellten entrichtet worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge, soweit sie die Zeit ab betreffen, zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten zu verwenden, die für die in Betracht kommenden Versicherten seit unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage gemäß § 17 und des Beitragssatzes gemäß § 18 Abs. 1 lit. b entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge zur Höherversicherung.

ARTIKEL III (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Satzungsmäßige Mehrleistungen (§ 121 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen (§§ 155 und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am außer Wirksamkeit.

ARTIKEL III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Ergibt die Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten gemäß den durch Art. I Z 56 neu eingefügten § 522f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß Art. II einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß weiter zu ge- währen, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung der Rentenbeträge vor und nach der Neubemessung ist von der Rente einschließlich Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse und Zuschläge auszugehen. Ergibt die Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung, so ruht die neu bemessene beziehungsweise neu berechnete Rente nur so weit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt bleibt.

(2) Die Bestimmungen des § 243 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 28 sind auf die gemäß § 522g Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 und auf die gemäß Art. II neu zu berechnenden Renten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.

(3) Die Neubemessung der Leistungen nach den § 522f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 und die Neuberechnung der Leistungen nach Art. II ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung) ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis verlangt.

(4) Die Witwenrente nach § 522k Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 gebührt ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird.

ARTIKEL III Wirksamkeitsbeginn (Anm.: aus BGBl. Nr. 184/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen, in denen die Pflichtversicherung als Mitglied eines Landtages nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 vor dem geendet hat, die dreiwöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung mit dem zu laufen beginnt.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 12 treten rückwirkend mit in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 treten mit in Kraft. BGBl. Nr. 253/1963 12. Novelle vom , BGBl. Nr. 253

ARTIKEL III Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung (Anm.: aus BGBl. Nr. 301/1964, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Ab sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen.

(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Stichtag liegtbeziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahr
Faktor
1959 und früher ………………………………………..
1,090
1960 ……………………………………………………
1,087
1961 ……………………………………………………
1,086
1962 ……………………………………………………
1,078
1963 ……………………………………………………
1,053
1964 ……………………………………………………
1,019.

Für die Neubemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.

(3) Für die Neubemessung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(4) Die Bestimmungen des § 264 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 dieses Bundesgesetzes gelten ab auch für die im Abs. 1 erfaßten Witwenpensionen nach § 258 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(5) Zu den neu bemessenen Pensionen treten ab in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß mindestens 58 S zu betragen hat.

(6) Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach § 105a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, unter Bedachtnahme auf die im Art. I Z 13 lit. a dieses Bundesgesetzes verfügte Änderung.

(7) Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsberechtigten, deren Pension neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Pensionsberechtigten in der Zeit vom bis eintritt, von der Pension zu berechnen, die dem Verstorbenen am gebührt hätte.

(8) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab mit dem 1,09fachen der für den Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.

(9) Der sich aus der Anwendung der Abs. 1, 4, 6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab zur Hälfte und ab in voller Höhe.

ARTIKEL III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Tierärztekammern haben bis den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Pflichtmitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom zu übergeben.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- und Unfallversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 8 und 9 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab , sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 17 gelten auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag vor dem freiwillig anerkannt oder rechtskräftig zugesprochen wurde, mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft oder Strafhaft, soweit sie nach dem Zeitpunkt liegen, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn die Beiträge für diese Zeiten unter entsprechender Anwendung des § 48 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachentrichtet werden. Die Beiträge gelten als wirksam entrichtet, wenn sie bis zum an den zuständigen Versicherungsträger eingezahlt werden.

ARTIKEL III (Anm.: aus BGBl. Nr. 220/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit die Bestimmungen des Art. I Z 13 und des Art. II;

b) mit die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3, 9, 10 und 14.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 lit. b bis e treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die Hauptversammlung und der Präsidialausschuß des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die ihnen obliegenden Geschäfte bis längstens in der Zusammensetzung fortzuführen haben, die sich aus den am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hat.

ARTIKEL III (Anm.: aus BGBl. Nr. 67/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Von dem nach Anwendung des § 80 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verbleibenden Restbetrag an Bundesbeitrag für das Jahr 1966 erhält die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt vor Durchführung des § 80 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen Betrag von 44,6 Millionen Schilling als außerordentlichen Bundesbeitrag, der einer Bindung im Sinne des § 80 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterliegt.

(2) Der ohne Berücksichtigung der Abzweigung gemäß Abs. 1 auf dieeinzelnen Versicherungsträger nach Durchführung des § 80 Abs. 4 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entfallende Restbetrag anBundesbeitrag für das Jahr 1966 vermindert sich bei der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pensionsversicherungsanstaltder Arbeiter um ......................................................
20,6 Millionen S
Versicherungsanstalt derösterreichischen Eisenbahnen um ..................................
0,6 Millionen S
Pensionsversicherungsanstalt derAngestellten um ...............................................
20,5 Millionen S
Versicherungsanstalt desösterreichischen Bergbaues um .....................................
2,9 Millionen S.

(3) Aufwände und Erträge (Einnahmen) aus der Abrechnung der Ersatzansprüche nach § 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung bleiben bei der Anwendung der Bestimmungen des § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1966 und die folgenden Jahre außer Betracht.

(4) Ist die Frist zur Stellung eines Antrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem abgelaufen, ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so ist der Antrag noch bis zum zulässig.

ARTIKEL III (Anm.: aus BGBl. Nr. 201/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die nach Artikel II dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

ARTIKEL III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 6/1968, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 29. Feber 1968 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(4) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 3 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(5) Personen, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikels I Z 5 lit. a und b dieses Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 29. Feber 1968 geltend machen. Die Selbstversicherung beginnt in diesen Fällen mit dem .

(6) Ist die Ehe vor dem aufgelöst worden und war die sechsmonatige Frist des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am noch nicht abgelaufen, kann der Beitritt zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung noch bis 29. Feber 1968 erfolgen.

(7) Wurde ein Dienstnehmer am in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch noch nicht länger als drei Monate in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers unberührt, sofern die vorübergehende Beschäftigung nicht über den hinaus dauert.

(8) Wird die Höchstdauer des Krankengeldanspruches durch die Satzung auf Grund der Bestimmungen des § 139 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 40 dieses Bundesgesetzes auf 78 Wochen erhöht, so ist diese Satzungsbestimmung ab ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Krankengeldanspruch am Beginn der 26. Woche vor dem Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung noch nicht erschöpft war.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 42, 43, 51, 58 und 63 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(10) § 158 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 45 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem eingetreten sind, sofern die Entbindung nach dem erfolgt.

(11) Stillgeld gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 163 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am geltenden Fassung für die weitere Dauer des Anspruches über den hinaus, wenn die Entbindung vor dem erfolgt ist.

ARTIKEL III Wirksamkeitsbeginn (Anm.: aus BGBl. Nr. 17/1969, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem die Bestimmung des Art. II Abs. 17;

b) rückwirkend mit dem die Bestimmungen des Art. I Z 20;

c) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1969 die Bestimmungen des Art. I Z 8;

d) mit dem die Bestimmungen des Art. I Z 36 bis 40, 43 bis 45 und Art. II Abs. 15.

(3) § 76a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 tritt am mit der Maßgabe in Kraft, daß seine Bestimmungen auch für Fälle gelten, in denen die Weiterversicherung vor dem begonnen wurde.

ARTIKEL III Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 446/1969, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Bundesgesetzes gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters aus der Zeit vor dem bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.

(2) Die Bestimmungen der § 264a, 266 und 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen.

(3) Der mit Wirksamkeit vom vorzunehmenden Anpassung nach § 292 Abs. 4 und § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sind die in Art. I Z 10 lit. b bzw. Z 16 angeführten Beträge zugrunde zu legen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(5) Im Jahre 1970 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 25 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

(6) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 lit. a dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab .

(7) Die Witwenpension nach § 522l Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 17 dieses Bundesgesetzes gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Pension ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

ARTIKEL III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 385/1970, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für das Jahr 1971 gilt als Richtzahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,071.

(2) Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der Bund in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H. des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - die Einnahmen für das betreffende Geschäftsjahr - ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen - übersteigen.

(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden ist, daß die Einnahmen oder der Pensionsaufwand oder beide Größen von der Berechnung nach § 108e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erheblich abweichen. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 2 gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.

(5) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1971 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist jeweils zu einem Viertel am 25. März und 25. Juni und zur Hälfte am fällig.

(7) Die Bestimmungen des § 251a Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969, gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem liegt.

(8) Die Bestimmungen des § 251a Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem liegt.

(9) Art. V Abs. 6 zweiter Halbsatz der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968, wird aufgehoben.

Artikel III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1983, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen der § 86 Abs. 3, 253 Abs. 1, 253b Abs. 1, 255 Abs. 4, 261 Abs. 1, 264 Abs. 1 lit. c, 270, 273 Abs. 3, 276 Abs. 1, 276b Abs. 1 und 284 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 und Art. II Z 4, 5, 5 a, 6, 8, 9, 9 a, 10, 11 und 12 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem liegt.

(2) Die Bestimmungen der § 94 Abs. 5, 253 b Abs. 4 und 276b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis möglich ist.

(3) Die Bestimmungen der § 97 Abs. 2 und 296 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 bzw. Art. II Z 15 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem erfolgt ist.

(4) Die Bestimmungen der § 241a, 251a Abs. 7 Z 6, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem liegt. Der Pensionsaufschub endet in diesen Fällen spätestens am .

(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

a) die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

b) die bis zum erworben worden sind,

sind die Bestimmungen der § 261a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigten.

(6) Die Bestimmungen des § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 14 lit. b sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem gelegen ist.

(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 14 lit. b nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.

(8) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der § 253a Abs. 2, 253b Abs. 2, 276a Abs. 2 bzw. 276b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 a, 5 lit. c, 10 a und 11 lit. c ist ab eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den andauert, gleichzusetzen.

ARTIKEL III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 23/1974, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für das Jahr 1974 betragen die Richtzahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104.

(2) Die Grundlage für die aus den Bestimmungen der Art. VII und VIII der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, sich ergebenden bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister für soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.

(3) § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch für jene Fälle, in denen der aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß Ausgeschiedene nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 pensionsversichert worden ist.

(4) Im Art. VI Abs. 41 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist der Ausdruck „Art. V Z 51 und 52“ durch den Ausdruck „Art. V Z 50 und 51“ zu ersetzen.

(5) Art. XVI Abs. 2 lit. g der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, wird aufgehoben.

(6) Dem Art. XVI der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 32 treten mit einem durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen, in dem nach der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung gemäß § 108e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - die Einnahmen - ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen wird.“

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 749/1988, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß § 80 Abs. 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3

1. für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je 12 Millionen Schilling;

2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Pensionsversicherung je 5 Millionen Schilling.

(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(3) Dem Art. VI der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1987, wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 292 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“

(4) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 615/1987, hat unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG im Jahre 1989 einmalig 22,7 vH des Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand für Vorschüsse gemäß § 23 AlVG) einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 1989, abzüglich der Überweisung gemäß § 447g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Millionen Schilling am und 600 Millionen Schilling am an den Ausgleichsfonds zu überweisen. § 447g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch nicht berührt.

ARTIKEL IV Wirksamkeitsbeginn (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1957, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem die Bestimmungen des Art. I Z 7, 8, 11 bis 14,

b) rückwirkend mit dem die Bestimmungen des Art. I Z 6 und 9 lit. b und c,

c) mit dem die Bestimmungen des Art. II Z 10 und 12.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem liegt. Liegt der Stichtag vor dem , so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des § 272 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach § 272 Abs. 1 des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.

(4) Die Bestimmungen des Art. II Z 5 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955) nach dem liegt.

(5) Die nach den Bestimmungen des § 522a Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 9 lit. a erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab .

ARTIKEL IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Für die Zeit vom 1. Mai bis ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung über den im § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.

ARTIKEL IV Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 10 lit. b finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem liegt.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 20 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(3) Für Personen, die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte gelten und die im letzten Beitragszeitraum vor dem den Beitrag zur Weiterversicherung von der damals in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.

(4) In den im § 522 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,

1. wenn die im § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oder

2. wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente in diesen Fällen am bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum gestellt wird.

ARTIKEL IV Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) ist für das Jahr 1964 nicht zu leisten.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 196j der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

ARTIKEL IV Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 301/1964, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Auf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Art. II und III ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Art. II Abs. 8 und Art. III Abs. 9 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.

(2) Die Neubemessung der Leistungen nach den Art. II und III ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis verlangt.

(3) Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im § 292 Abs. 2 lit. i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen des § 292 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 der 13. Novelle, BGBl. Nr. 320/1963, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.

(6) Abs. 5 gilt ab entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des § 292 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.

(7) Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4.800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.

(8) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.

(9) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.

(10) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

ARTIKEL IV Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 96/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z 8 lit. b dieses Bundesgesetzes findet nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem liegt.

(3) Bei der Anwendung des § 94 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 42 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 4 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob § 94 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11, § 42 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 und § 40 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 während des ganzen Jahres 1965 in Geltung gestanden wären.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Ermittlung von durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vor dem von den statistischen Nachweisungen auszugehen, die die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 444 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verfassen haben.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Aufwertung vorzunehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für das Jahr
mit dem Faktor
1960
1,310
1961
1,240
1962
1,170
1963
1,110
1964
1,050,

und zwar so lange, als die nach § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Aufwertungsfaktoren für die einzelnen Jahre nicht höher sind.

(6) Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl und als Anpassungsfaktor 1,070.

(7) Die Bestimmungen des § 108g Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem .

(8) Abweichend von den Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit einem Stichtag in den Jahren 1963 und 1964 am mit dem Anpassungsfaktor 1,035 zu vervielfachen. Bei Hinterbliebenenpensionen ist jedoch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1,070 vorzunehmen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Stichtag Anspruch

hatte.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 21, 22, 23 lit. d und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Liegt der Stichtag im Jahre 1965, sind an Stelle der Aufwertungsfaktoren nach § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Faktoren nach Anlage 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen.

(10) Die auf Grund der Bestimmungen des § 292 Abs. 2 lit. l des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 34 und auf Grund der Bestimmungen des § 89 Abs. 2 lit. k des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 13 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(11) Die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. I Z 35 und Art. II Z 14 auf Grund dieser Bestimmungen gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

ARTIKEL IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 67/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit die Bestimmungen des Artikels I Z 22 lit. b und Z 46;

b) rückwirkend mit die Bestimmungen des Artikels I Z 30;

c) rückwirkend mit die Bestimmungen des Artikels I Z 31;

d) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 die Bestimmungen des Artikels I Z 5;

e) mit die Bestimmungen des Artikels I Z 27 lit. b und c und Z 29.

(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z 14 und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z 21, 23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nicht vor dem liegt.

ARTIKEL IV Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 6/1968, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 6750 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.

(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5 Millionen Schilling zu überweisen.

(3) Der gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968 gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um 200 Millionen Schilling.

(4) Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

(5) Ist die in Anwendung der Sonderregelung bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensions(Renten)versicherungen gebührende Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes der beiden Leistungen zu gewähren.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind auf Antrag auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem liegt. In diesen Fällen gebührt der Zuschlag ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel IV Besondere Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen (Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1983, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) In den Fällen, in denen am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer bis zu diesem Zeitpunkt beantragten laufenden Geldleistung aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Krankenversicherung gebührt hat, ist diese Geldleistung ab für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 1 S täglich zu erhöhen.

(2) In den Fällen, in denen am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer Rente aus der Unfallversicherung, die nach § 512a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Krankenversicherung begründet, gebührt hat, ist diese Leistung ab für die weitere Dauer des Anspruches nach der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1984 um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag gilt als Rentenbestandteil.

(3) In den Fällen, in denen am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer laufenden Waisenpension aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung gebührt hat, ist diese Pension ab für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag gilt als Pensionsbestandteil; er ist aber bei der Anwendung des § 292 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.

(4) Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 342 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 380 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger hat nach dem im § 447g Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Diese außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach § 444 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.

(5) Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß § 34 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 18 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 20 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach dem im § 447g Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach § 217 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.

(6) Die am in Geltung stehenden Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.

(7) Die Erhöhung der Pensionen - ausgenommen Waisenpensionen - infolge der ab vorzunehmenden Vervielfachung mit dem für 1984 festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) hat bei Pensionen, zu denen am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe gebührt, mindestens 31 S zu betragen.

(8) Abweichend von der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1972, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.

Artikel IV Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 484/1984, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) An die Stelle des in § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 lit. b genannten Einbehaltes von 3 vH der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt für jede von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen im Jahre 1986 der Hundertsatz von 1, im Jahre 1987 und bis der Hundertsatz von 2.

(2) Die Bestimmungen der § 235, 236, 239 Abs. 1, 2 und 3, 247, 250 Abs. 2, 253, 253a Abs. 1, 254 Abs. 1 und 2, 257, 264 Abs. 1, 265 Abs. 4, 266, 267, 269 Abs. 1 und 2, 271 Abs. 1 und 2, 274, 275 Abs. 1, 276, 276a Abs. 1, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1 und 2, 289 und 506 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 3, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30, 31 und 35 und Art. III Z 4 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(3) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des § 94 Abs. 1, 2 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.

(4) Die Bestimmung des § 236 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem liegt, sofern der Versicherte nach den am in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stichtag im Jahre .... liegt,
Versicherungsmonate
1985
240
1986
228
1987
216
1988
204
1989
192

erworben sein müssen.

(5) Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der § 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 3 und 4 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem eingetreten sind und der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Die Bestimmungen des § 238 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, die letzten 84 Versicherungsmonate, bzw. wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, die letzten 108 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen.

(7)Aufgehoben.

(8) Die Bestimmungen der § 261, 261a, 284, 284a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 17, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes sind die Bestimmungen der § 261 Abs. 3 bzw. 284 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 17 bzw. 32 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem liegt, sofern diese von einer Invaliditäts(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem liegt, die sich jedoch von einer Invaliditäts(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem liegt, finden die Bestimmungen der § 261 Abs. 3 bzw. 284 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 20 bzw. 35 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der § 261 Abs. 3, 264 Abs. 1 letzter Satz bzw. 284 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung.

(9) Abweichend von Abs. 8 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen der § 261, 284 und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und in Fällen der § 261 und 284 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. In Fällen des § 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes tritt an die Stelle des Grundbetrages von 15 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 11 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 7 vH der Bemessungsgrundlage. Kommt hiebei § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur Anwendung, so gilt Abs. 3 dieser Bestimmung in der am geltenden Fassung.

(10) Beiträge einer weiblichen Versicherten

a) zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von Personen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b) zur Selbstversicherung gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

c) für den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) gemäß Art. VII des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 684 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

gelten als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit die durch diese Beiträge erworbenen Beitragszeiten unter Anwendung des § 261a bzw. des § 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 18 bzw. 33 zu keiner weiteren Erhöhung des Steigerungsbetrages führen.

(11) Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder sind anstelle der am in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(12) Die Bestimmung des § 236 Abs. 1 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahre .... liegt,
Versicherungsmonate
1985
96
1986
108
1987
120
1988
132
1989
144
1990
156
1991
168

beträgt.

(13) Die Bestimmung des § 236 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahre .... liegt,
Kalendermonate
1985
192
1986
216
1987
240
1988
264
1989
288
1990
312
1991
336

beträgt.

(14) Die Bestimmungen des § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 28 sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab , wenn der Antrag bis bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

ARTIKEL V Wirksamkeitsbeginn (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1961 die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 3, 7, 9 und 10 lit. a;

b) rückwirkend mit die Bestimmungen des Art. I Z 50.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 8 gelten nur für Renten (Rentensonderzahlungen), wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem liegt. Liegt der Stichtag vor dem , so gelten für den Einbehalt die am in Geltung gestandenen Vorschriften.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 16 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß im Monat Mai 1961 eine Rentensonderzahlung aus der Pensionsversicherung nur in der Höhe des Betrages der halben für den Monat April 1961 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gebührt.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z 33, 34, 41, 42 und 44 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem liegt.

ARTIKEL V Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 96/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

(2) Die am in Geltung gestandenen Vorschriften über den finanziellen Ausgleich zwischen den Versicherungsträgern in Wanderversicherungsfällen werden aufgehoben.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 65 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und des § 20 b des Notarversicherungsgesetzes 1938 sind, wenn auch Versicherungszeiten der nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 geregelten Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, dem nach den bezogenen Bestimmungen zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese entfallenden Teilleistungen zu erstatten. Handelt es sich bei dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger um einen Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung oder um die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt, so hat eine Erstattung der auf diese Pensions(Renten)versicherungen entfallenden Teilleistungen zu unterbleiben.

(4) Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach den § 253b Abs. 1 lit. b beziehungsweise 276b Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind, sofern der Stichtag nach dem liegt, bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 hinsichtlich der vor dem zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Bestimmungen des § 229 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß für jedes darnach in Betracht kommende volle Kalenderjahr acht Monate an Ersatzzeit als erworben gelten und daß die sich hienach vor dem ergebende Versicherungszeit um acht Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Zeitraum vor dem vermindert wird.

(5) Die bis aus Mitteln des Bundes der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumten Kredite zur Deckung des durch die Einnahmen einschließlich der Beiträge des Bundes nicht gedeckten Teiles der Ausgaben dieses Versicherungsträgers gelten mit als getilgt.

(6) Das vom Bund der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Zuge der Durchführung der Bestimmung des § 85 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1954 gewährte Darlehen samt den seit Darlehensgewährung aufgelaufenen Zinsen ist mit den Forderungen dieses Versicherungsträgers aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem aufzurechnen; der verbleibende Rest des Darlehens samt Zinsen gilt mit als getilgt.

(7) Die am bestandenen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Versicherungsträgern auf Grund der Bestimmungen der § 73, 247 und 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie aus der Zeit vor dem stammen und noch nicht beglichen sind, gelten mit als getilgt.

ARTIKEL V Wirksamkeitsbeginn (Anm.: aus BGBl. Nr. 6/1968, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem die Bestimmungen des Art. I Z 68 und 76;

b) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 die Bestimmungen des Art. I Z 13 bis 16 und 20;

c) mit dem die Bestimmungen des Art. I Z 28, 34, 47, 49 und 52.

(3) § 158 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 45 dieses Bundesgesetzes tritt am in Kraft.

(4) Art. I Z 48 tritt mit mit der Maßgabe in Kraft, daß der erhöhte Entbindungsbeitrag in allen Fällen gebührt, in denen die Entbindung im Jahre 1968 erfolgt.

(5) § 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 49 dieses Bundesgesetzes tritt am mit der Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Entbindung nach dem erfolgt.

(6) Die Bestimmungen des § 447b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 70 dieses Bundesgesetzes treten am mit der Maßgabe in Kraft, daß im Geschäftsjahr 1968 Anspruch auf Zuschüsse besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür im Geschäftsjahr 1967 erfüllt waren; sie treten mit außer Kraft.

Artikel V Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1983, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 26 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am und am je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1 300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am fällige Überweisung zu bestreiten.

(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 150 Millionen Schilling am und 250 Millionen Schilling am zu überweisen.

(3) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1984 nicht zu leisten.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

(5) Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. IV Abs. 4 vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. IV Abs. 4 hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. IV Abs. 4 der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.

(6) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 217 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. IV Abs. 5 vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des § 217 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. IV Abs. 5 hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. IV Abs. 5 der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.

(7) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß § 15 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am und 300 Millionen Schilling am zu überweisen.

(8) Die am in Geltung gestandenen Beträge des § 94 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.

Artikel V Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 484/1984, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Im Art. II Abs. 5 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, ist der Ausdruck „“ durch den Ausdruck „“ und der Ausdruck „“ durch den Ausdruck „“ zu ersetzen.

(2) Im Art. VI Abs. 9 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, ist der Ausdruck „“ durch den Ausdruck „“ zu ersetzen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des von den Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtenden Beitrages


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für das Jahr 1985
……………………………10,0 vH
für das Jahr 1986
……….……………………10,3 vH.

(4) Art. VIII Abs. 3 der 39. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 590/1983, wird aufgehoben.

(5) Die bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem sind gegeneinander aufzurechnen. Der verbleibende Rest gilt mit als getilgt.

(6) Bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gilt ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag für das Jahr 1983 in der Höhe von 608,347.181,45 S mit als getilgt. Dieser Betrag ist der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.

(7) Die nach Abs. 5 bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Abs. 5 bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.

(8) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 100 Millionen Schilling am und 150 Millionen Schilling am zu überweisen.

(9) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß § 15 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am und 300 Millionen Schilling am zu überweisen.

(10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1985 nicht zu leisten.

(11) Bei der Anwendung der § 108a und 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 21 sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen.

Artikel V Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1987, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 400 Millionen Schilling am und 600 Millionen Schilling am zu überweisen.

(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.

(3) Dem Art. III Abs. 6 der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt:

„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“

Artikel V Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1991, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) § 99 Abs. 3 Z 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem liegt.

(2) Die § 241a, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5, 10, 11 und 18 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung.

(3) Die § 253 Abs. 1, 253b Abs. 1, 254 Abs. 1, 271 Abs. 1, 276 Abs. 1 und 3, 276b Abs. 1 und 279 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. a, 7, 8, 12, 14 lit. a und b, 15 und 16 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(4) § 253 Abs. 1 Z 2 bzw. § 276 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. a und 14 lit. a ist in den Fällen des § 253 Abs. 3 bzw. § 276 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension (vorzeitigen Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer vor dem liegt.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

ARTIKEL V (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Für die Zeit vom bis erhöht sich der Pauschbetrag gemäß § 319a um 16 2/3 Millionen Schilling.

ARTIKEL VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die zur Entrichtung der Kranken(Zahnbehandlungs)scheingebühr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise von den Stempelverschleißämtern der Bundesfinanzverwaltung abgegebenen Wertmarken sind, soweit sie nicht verbraucht wurden, bis einzulösen.

(2) Das Nähere kann durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt werden.

ARTIKEL VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 13/1962, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und die nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1962 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43, 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(4) Personen, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. I Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum , in der Pensionsversicherung noch bis zum geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem .

(5) Personen, die am nach den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften in der Pensionsversicherung weiterversichert waren, gelten auch im Monat Jänner 1962 als weiterversichert, wenn sie bis den Beitrag für den Monat Jänner 1962 entrichten.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne des § 66 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die nach den bisherigen Vorschriften erhobene Berufung vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als Einspruch gilt.

(7) Die Bestimmung des Art. I Z 36 lit. b dieses Bundesgesetzes findet hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage von 10 S nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem liegt.

(8) Die Bestimmung des Art. I Z 42 dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, für die bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung die Antragsfrist am noch offen wäre.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 46 und 48 sowie des Art. V Z 3 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem eingetreten ist und der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 139 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am noch nicht erschöpft war.

(10) Die Bestimmungen des Art. II Z 17, 21 und 22 dieses Bundesgesetzes gelten auch für Fälle, in denen ein am bestehender Anspruch auf Krankengeld (Anstaltspflege) über diesen Tag hinaus andauert oder die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung nach diesem Tag eintritt.

(11) § 152 und § 166 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 25 beziehungs- weise Z 31 dieses Bundesgesetzes gelten ab für die weitere Anspruchsdauer auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind. Ein am bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach § 152 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 25 dieses Bundesgesetzes ab nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.

(12) Die Bestimmungen des Art. II Z 28 lit. a dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Fälle, in denen die Entbindung nach dem erfolgt ist.

(13) Versicherten, die am Anspruch auf Wochengeld haben und deren Lehrverhältnis innerhalb des für die Bemessung ihres Wochengeldes maßgebenden Zeitraumes geendet hat, gebührt ab das Wochengeld für die weitere Dauer des Anspruches in der Höhe, die sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 162 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 28 lit. b dieses Bundesgesetzes ergeben hätte.

(14) Personen, die im Monat Dezember 1961 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt ab für die weitere Anspruchsdauer diese Geldleistung in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. III Z 3 bis 6 dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist und er bis einen diesbezüglichen Antrag stellt.

(15) Die Bestimmungen des Art. III Z 7 lit. b, 9, 11 bis 13 und 17 dieses Bundesgesetzes gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(16) Die Bestimmungen des Art. IV Z 12 lit. b, 14, 25 lit. b, 28 und 32 sowie des Art. V Z 72 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß

a) Art. IV Z 12 lit. b nur gilt, wenn der Stichtag nach dem liegt,

b) Art. IV Z 14 nur gilt, wenn es sich um den Versicherungsfall des Todes handelt und der Stichtag nach dem liegt, und

c) Art. IV Z 32 nur gilt, wenn der Stichtag nach dem liegt und ein Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte nach § 269 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am geltenden Fassung nicht vorhanden waren.

In den Fällen, in denen der Antrag bis gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab , sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(17) Die Bestimmungen des Art. IV Z 29, 37 lit. b und 38 lit. a dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen.

(18) Vor dem gelegene Zeiten, für die zwischen dem und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachträglich Beiträge entrichtet wurden, gelten als Beitragszeiten im Sinne des § 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(19) Die Vorschriften des § 302 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 47 dieses Bundesgesetzes gelten ab auch in den Fällen, in denen ein Versicherter am in einer der im § 301 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Einrichtung untergebracht war, für die weitere Dauer dieser Unterbringung. Ein am bestehender Anspruch auf Familiengeld, der nach den ab in Geltung stehenden Vorschriften nicht mehr gebühren würde, bleibt für die weitere Anspruchsdauer aufrecht.

(20) § 362 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1961 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.

(21) Die Bestimmungen des Art. V Z 27 und 28 dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem zu laufen begonnen hat.

(22) Die Bestimmung des Art. V Z 32 dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Frist für die Einbringung des Einspruches vor dem zu laufen begonnen hat.

(23) Die Hauptversammlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger besteht während der am endenden Amtsdauer aus:

1. dem Präsidenten des Hauptverbandes und den beiden Vizepräsidenten,

2. den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Hauptverbandes,

3. den für diese Amtsdauer gemäß § 433 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in die Hauptversammlung entsendeten Versicherungsvertretern, soweit sie nicht schon nach Z 1 und 2 Mitglieder der Hauptversammlung sind.

§ 425 zweiter und dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.

(24) § 485a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 55 dieses Bundesgesetzes gilt ab auch für Fälle, in denen die als Berufskrankheit im Sinne des § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehende Krankheit vor dem eingetreten ist.

(25) Die Bestimmungen des § 502 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 61 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(26) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 68 dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab , wenn die Leistung bis beantragt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(27) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. V Z 77 dieses Bundesgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen werden frühestens ab gewährt.

ARTIKEL VI Wirksamkeitsbeginn (Anm.: aus BGBl. Nr. 96/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

a) mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1965 die Bestimmungen des Art. I Z 5;

b) mit die Bestimmungen des Art. I Z 11, 19 bis 22, 23 lit. d, 24, 34 lit. b, 37, des Art. II Z 6, 13 lit. b, des Art. III Z 1 und des Art. V Abs. 4;

c) mit die Bestimmungen des Art. I Z 13 und des Art. II Z 7;

d) mit die Bestimmungen des Art. I Z 1, 3, 4, 6 bis 10, 12, 17, 18, 23 lit. a bis c, 25 bis 29, 31 bis 33, 34 lit. a, 35, 38, 39, 41 bis 43, des Art. II Z 1, 3 lit. a, b und d, 4, 8 bis 10, 12, 13 lit. a, 14, 17, des Art. III Z 2, 3, 5 und 6 und des Art. V Abs. 2 und 3.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 14 treten am mit der Maßgabe in Kraft, daß

a) die Richtzahl erstmals für das Jahr 1967 zu ermitteln und kundzumachen ist,

b) der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung erstmals bis ein Gutachten vorzulegen hat,

c) der Anpassungsfaktor erstmals für das Jahr 1967 festzusetzen ist,

d) die Renten aus der Unfallversicherung erstmals mit Wirksamkeit ab anzupassen sind und

e) bei der erstmaligen Anpassung der im Art. I Z 29, 32 und 34 lit. a genannten festen Beträge ab von den dort genannten Beträgen auszugehen ist.

(4) Die Bestimmung des Art. I Z 18 tritt am mit der Maßgabe in Kraft, daß sie nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, die nach dem eintreten.

(5) Die Bestimmungen der Art. I Z 25, 28 und 38, Art. II Z 9, Art. III Z 2 und Art. V Abs. 2 treten am mit der Maßgabe in Kraft, daß für Zeiten vor dem erbrachte Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Art. V Abs. 7 noch nach den bisherigen Bestimmungen zu erstatten sind.

(6) Die Bestimmungen des Art. II Z 5 treten am mit der Maßgabe in Kraft, daß bei der erstmaligen Anpassung der im Art. II Z 1 und 13 lit. a genannten festen Beträge ab von den dort genannten Beträgen auszugehen ist.

ARTIKEL VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, deren Ausnahme von der Vollversicherung auf Grund der durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen BGBl. Nr. 313/1968, BGBl. Nr. 353/1969 sowie BGBl. Nr. 120/1971, geänderten Fassung des § 5 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(3) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Österreichische Dentistenkammer hat bis den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom zu übergeben.

(6) Personen, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. I Z 8 gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem .

(7) Die Bestimmungen über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in den gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 21 lit. c aufgestellten Richtlinien enthalten sind, gelten für das Jahr 1973 auch für die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen.

(8) Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 59 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 38 zu berechnen.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 42 gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 entstanden sind.

(10) Der Bund hat über den Beitrag nach § 72 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 44 hinaus der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag von 20 Millionen Schilling zu leisten.

(11) An die Stelle des in § 73 Abs. 5 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 45 genanntenHundertsatzes von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahre 1973
bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich
der Hundertsatz
a) unter 900 S
1,5 v.H.
b) von 900 S bis unter 1200 S
2 v.H.
c) von 1200 S bis unter 1500 S
2,5 v.H.
im Jahre 1974
bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich
der Hundertsatz
a) unter 900 S
2 v.H.
b) von 900 S bis unter 1200 S
2,5 v.H.
im Jahre 1975
bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich
der Hundertsatz
unter 900 S
2,5 v.H.

Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren 1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis zur erstmaligen Anpassung im Sinne des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in das der Stichtag fällt, gegolten hat.

(12) Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 45 ist die jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre 1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu legen.

(13) Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung am bestanden oder wird sie nachträglich für diese Zeit begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern sie nicht unter Anwendung des Abs. 16 zustandegekommen ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage im Sinne des § 76a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 48:

a) wurde die Beitragsgrundlage nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufgewertet oder begann die ihr zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,235 zu vervielfachen;

b) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1971, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu vervielfachen;

c) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1972, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu vervielfachen.

Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter dem nach § 76a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kommenden Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Abs. 14 der Betrag von 52.50 S als Beitragsgrundlage im Sinne des § 76a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Wird bis zum ein Antrag im Sinne des § 76a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 48 gestellt, die Weiterversicherung auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage mit wirksam. In den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach den vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften herabgesetzt oder nach den vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage gewählt worden ist als dem versicherungspflichtigen Einkommen entsprach, sind die Vorschriften des § 76a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 48 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt.

(14) Bei Weiterversicherten, die am das 55. Lebensjahr vollendet haben und bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972 die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 76a Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 48 bzw. des Abs. 13 jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge.

(15) Die sich aus der Anwendung des Abs. 16 ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des § 76a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 48.

(16) Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S monatlich erhöht werden. Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7650 S monatlich erhöht werden. Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden. Für die am nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in den angeführten Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Einkommen nachweist; hiebei ist § 76 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Anträge können nur bis längstens bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.

(17) Die Bestimmungen des Art. I Z 56 lit. a und Z 64 lit. b gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(18) Die gemäß § 108d lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 70 vorzunehmende Feststellung der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973 vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft.

(19) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 7 und die Bestimmungen des Art. II Z 19 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(20) Die Bestimmungen des Art. II Z 16 lit. a, 27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(21) Die Bestimmungen des Art. II Z 16 lit. b und c und Z 26 sind für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. c Versicherten nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(22) Die Bestimmungen des Art. III Z 9 bis 11, 12, 13 und 15 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(23) Die Bestimmungen des Art. III Z 16 sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem eingetreten ist.

(24) Die Bestimmungen des § 227 Z 1, 4 und 9, des § 228 Abs. 1 Z 1, 4 und 6, des § 229 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, des § 229a und des § 234 Abs. 1 Z 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(25) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 231 vorletzter Satz und des § 232 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 8 und 9 sind Versicherungszeiten, die nach der am in Geltung gestandenen Fassung des § 231 vorletzter Satz und des § 232 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuzuweisen.

(26) Die Bestimmungen der § 241a, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 14, 25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.

(26a) Die Bestimmungen der § 253b Abs. 3 und 276b Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 22 und 32 sind ab auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß die Pension mit wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen bis erstattet wird.

(27) Die Bestimmungen der § 261a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 25 und 35 sind ab auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist. Beitragsmonate, für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach § 54 a des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder nach § 253 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der bis in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(28) § 264 Abs. 1 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 26 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt.

(29) Die Bestimmungen des Abschnittes V des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 39 gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist; die Bestimmungen des § 293 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 39 gelten jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, nur dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage - in den Fällen des § 293 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei beiden Ehegatten - erstmalig nach dem festgestellt wird.

(30) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. IV Z 39 - auch in Verbindung mit Abs. 29 - ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 31 und 32 und des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 45 so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am , unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Abs. 31 und 32 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen.

(31) Der nach Abs. 30 weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:

a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensions(Renten)anpassung;

b) eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§ 294 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

(32) In den Fällen des Abs. 31 ist § 292 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 39 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. § 294 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 39 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht.

(33) Die Bestimmungen des Art. IV Z 41 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte nach dem aus der Krankenversicherung ausgeschieden ist.

(34) Die Bestimmungen des Art. IV Z 43 bis 48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach § 308 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach dem erfolgt.

(35) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach § 308 bzw. § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die nach den vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften nicht rechtzeitig gestellt worden sind,

a) gelten, wenn über sie nicht entschieden worden ist, als rechtzeitig gestellt,

b) können, wenn über sie bereits entschieden worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht;

im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst nach dem gestellt wird, die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

aber vor dem erfolgt ist, sind die am in Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Überweisungsbetrages und für die Erstattung der Beiträge die Vorschriften des § 308 Abs. 3 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 43 heranzuziehen sind.

(36) Die bisher vom Bund für die Nachversicherung pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten bzw. für Überweisungsbeträge für solche Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen endgültig zu Lasten des Bundes.

(37) Die Bestimmungen des Art. IV Z 49 gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach § 314 Abs. 1 bzw. nach § 314a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem , so sind die Bestimmungen des Art. IV Z 49 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.

(38) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zieten, für die nach § 314 bzw. nach § 314a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(39) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach § 308 bzw. nach § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes können, wenn über sie bereits entschieden worden ist und im Verfahren nach § 308 bzw. nach § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nunmehr Zeiten zu berücksichtigen sind, für die nach § 314 bzw. nach § 314a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht; im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung.

(40) Die Bestimmungen des Art. V Z 32 sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren am noch anhängig ist, und zwar mit der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann frühestens am beantragt werden kann.

(41) Die Bestimmungen des Art. V Z 51 und 52 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor dem erfolgt ist.

(42) Die Bestimmungen des § 472 Abs. 2 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 62 sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (§ 472a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht.

(43) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 86 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(44) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. V Z 86 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(3) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(4) Abs. 3 ist für Dienstnehmer entsprechend anzuwenden, die nach den am 31. Dezember eines Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung der Pflichtversicherung unterliegen, nach den am 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen jedoch nicht mehr pflichtversichert wären, mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung jeweils bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres gestellt werden kann.

(5) § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 gilt auch für Personen, deren Erwerbstätigkeit bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a, b oder c die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hätte.

(6) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat bis den jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zu übergeben.

(8) Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen in der Krankenversicherung Weiter- oder Selbstversicherten als Selbstversicherte im Sinne des § 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 mit der Maßgabe, daß für diese als Selbstversicherte geltenden Personen § 124 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 8 nicht anzuwenden ist.

(9) Die Träger der Pensionsversicherung haben die im Rechnungsabschluß 1975 nachgewiesene gebundene Rücklage gemäß § 80 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem in Geltung gestandenen Fassung im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen. Die veranlagten Werte der gebundenen Rücklage sind bis zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag der Liquiditätsreserve gemäß § 444 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 33 anzurechnen. Sie sind aber erst nach ihrer Einlösung (Wertpapiere) bzw. nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist (gebundene Einlagen) ohne Anrechnung auf die Mindeszuführung der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 33 zuzuführen und stehen erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen im Sinne des § 444 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 33 zur Verfügung. Die Auflösung gilt nicht als Einnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Die Bestimmung des § 123 Abs. 4 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 7 lit. a gilt ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des § 177 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 5 im Einzelfall wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 177 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 5 wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(13) Die Bestimmungen des Art. III Z 12 bis 16 und 23 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind; Übergangsgeld ist frühestens ab zu gewähren.

(14) Die Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 14 gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag vor dem bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz besteht oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung, für die der Stichtag nach dem liegt, vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des § 264 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach Abs. 15 neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung gegeben, ist vor Anwendung des § 264 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Abs. 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden Stichtag richtet und die höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

(15) Die Bestimmungen des § 251a Abs. 7 Z 1, 2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 14 sind auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die am gebühren und für die der Stichtag nach dem , aber vor dem liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Bei der Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung, in der bereits Versicherungsmonate festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten; neu festgestellte Versicherungsmonate sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen des § 251a Abs. 7 Z 1, 2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 14 ergebende Erhöhung gebührt ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(16) Handelt es sich bei der nach Abs. 15 neu festzustellenden Leistung um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 14 für die Neufeststellung der Leistung aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit entsprechend.

(17) Die Bestimmungen des § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 14 sind gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit ohne Einschluß des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes besteht, nicht anzuwenden.

(18) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes V des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist ab die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1976 und der gebührenden Pension zu gewähren, sofern die Minderung des Auszahlungsbetrages ausschließlich auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels X und nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.

(19) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich aus der Anwendung des § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegenüber dem um 7 v. H. erhöhten, sich aus der Anwendung des § 151 Abs. 4 Z 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ergebenden Betrag entstehen, gebühren in der Zeit vom bis zur Hälfte.

(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes V des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt für das Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Die Ausgleichszulage vermindert sich jedoch um eine aus der Anwendung des § 292 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 28 ergebende Erhöhung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

(21) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber haben die in die Rehabilitationsausschüsse (§ 419 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 20) für die laufende Amtsdauer (Abs. 22) zu entsendenden Versicherungsvertreter (§ 426 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22) aus dem Kreis der von ihnen in die Hauptversammlung der betreffenden Versicherungsträger entsendeten Versicherungsvertreter zu entnehmen.

(22) Die Amtsdauer der Rehabilitationsausschüsse (§ 419 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 20) endet am . Die Bestimmungen des § 425 zweiter und dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend.

(23) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 48 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(24) Die Bestimmungen des § 502 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 48 sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(25) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 50 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(26) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. V Z 50 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(27) Ist ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter bzw. eine Person, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. I Z 5 versichert gewesen wäre, am auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Art. III Z 3 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(28) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 28 lit. a sind auch auf die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1976 fälligen Beiträge anzuwenden.

(29) In den Fällen, in denen zwischen dem und dem eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung während des Zeitraumes bezogen wurde, für den Anspruch auf eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bestand, ist dieser Zeitraum bei der Anwendung des § 253a bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 14 a bzw. 23 a der Dauer des tatsächlichen Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung hinzuzurechnen.

(30) Ab sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach den für Teilversicherte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, unter Anwendung des § 181 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 5 a neu zu bemessen.

(31) § 245 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 9 lit. d gilt auch in Fällen, in denen der Stichtag vor dem liegt, mit der Maßgabe, daß die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den Leistungsanspruch mit Wirksamkeit ab neu festzustellen hat, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis gestellt wird.

(32) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Z 28 und 29 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 am noch nicht abgelaufen ist.

(3) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom gelten, können auch nach dem in dem vor dem vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 3,5 der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Falle ist die Einführung neuer und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz sinkt.

(4) Ist eine Person, die am auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 176 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Die Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt.

(7) Die Bestimmungen des § 252 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 4 sind auf Antrag ab auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt nicht, wenn

a) der Eheschließung eine nach dem erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und

b) die darauffolgende Ehe in der Zeit vom bis geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat.

(9) Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 10 ist auf Antrag auch für rechtskräftig zuerkannte Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, deren Stichtag im Kalenderjahr 1978 liegt. Wird der Antrag bis gestellt, gebührt die neu berechnete Pension ab , in allen anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(10) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. V Z 27 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 27 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien nach § 31 Abs. 3 Z 21 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c haben die Versicherungsträger bei Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 136 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach dem Stand vom vorzugehen.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 530/1979, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die gemäß § 20 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem geltenden Fassung bestehende Höherversicherung für Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweit sie am noch aufrecht ist, endet mit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versicherungsträger hat aus dieser Versicherung, sofern und solange die Voraussetzungen hiefür gegeben sind und nicht Abs. 6 anwendbar ist, noch die vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Höherversicherung bescheidmäßig zuerkannten Geldleistungen sowie nach dem Tod des Beziehers einer derartigen Geldleistung die für Hinterbliebene in Betracht kommenden Geldleistungen zu gewähren.

(2) Für die bis eingezahlten Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge gebührt die Vergütung im Sinne des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften.

(3) Die Bestimmung des Art. II Z 1 ist nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(4) Ist eine Person am auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Werden die Mitglieder einer der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) durch Verordnung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen, so sind die im Zeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherung den Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern) dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. deren Hinterbliebenen gebührenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung auf Antrag von dem zur Gewährung dieser Leistungen bisher zuständigen Versicherungsträger neu festzustellen, wenn der Versicherungsfall in Ausübung der diesen Mitgliedern obliegenden Pflichten vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Neufeststellung ist als Bemessungsgrundlage der 1 1/2-fache Betrag der sich gemäß § 181 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, sofern der gebührenden Geldleistung zu diesem Zeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrundlage zu Grunde liegt.

(7) Eine gemäß Abs. 6 neufestgestellte Geldleistung gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung (§ 22a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7), wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) Die Bestimmungen des § 227 Z 11, des § 228 Abs. 1 Z 1 lit. b, 4, 7 und 8 sowie des § 234 Abs. 1 Z 9 des Allgemeinen Sozialversic in der Fassung des Art. IV Z 1, 2 und 3 lit. b sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt.

(9) § 455 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 gilt für verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung, die vor dem in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ verlautbart worden sind, mit der Maßgabe, daß die Wirkung der Verbindlichkeit nicht der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf.

(10) § 455 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 ist auch dann anzuwenden, wenn eine am geltende verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers (§ 435 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn, daß in der nach dem nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung in die Satzung (§ 435 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 585/1980, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 erstreckt sich nicht auf Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich, die am das 65.Lebensjahr vollendet haben.

(2) Bei den gemäß § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen gelten die vorher gelegenen Zeiten einer Tätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes diese Pflichtversicherung begründet hätte, soweit sie nicht bereits Versicherungszeiten sind, als durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbene Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die für den nachträglichen Einkauf dieser Personen erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling abzugelten. Dieser Pauschalbetrag ist von der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich bis zum an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu überweisen.

(3) Die die Evangelische Kirche H.B. in Österreich hat bis der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Verzeichnis ihrer Amtsträger, die gemäß § 7 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 der Pflichtversicherung unterliegen, zu übergeben.

(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1982 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des § 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1982 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1982 erstellt wurde.

(6) Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 beträgt bis zur Neufestsetzung durch Verordnung 11,5 v.H.. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1981 liegen, die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, mit 11,5 v.H. zu berechnen.

(7) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 64 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der § 86 Abs. 3, 227 Z 1 und 5, 228 Abs. 1 Z 9, 242 Abs. 3 lit. c und 251 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 bzw. des Art. IV Z 1, 2, 7 und 10 sowie die Bestimmungen des Art. IV Z 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt.

(9) Die Bestimmungen der § 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 253b Abs. 1, 255 Abs. 4, 276b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 5, 6, 12 13 und 14 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des § 238 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden. (40.Nov., BGBl. Nr. 484/1984, Art. V Abs. 2) - .

(10) Bei der Feststellung von Versicherungszeiten im Sinne des § 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 9 ist auf die in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit bis zum erlassenen Anwartschaftsfeststellungsbescheide entsprechend Bedacht zu nehmen.

(11) Die Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind - soweit es für den Leistungswerber günstiger ist - auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem und vor dem gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab . Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(12) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Art. V Z 29 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(13) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 29 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 588/1981, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die im § 4 Abs. 3 Z 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 genannten Personen, die vor dem zur Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angemeldet waren, gelten auch für die danach in Betracht kommenden vor dem liegenden Zeiträume, frühestens ab dem Zeitpunkt der Bestellung zum Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), als Pflichtversicherte im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1.

(2) Die im § 4 Abs. 3 Z 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 genannten Personen, die vor dem das 50. Lebensjahr vollendet haben und am noch nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Antrag zu befreien, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

(3) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 5 und 7 Z 3 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 und Z 3 sind auch auf vor dem gelegene Zeiträume anzuwenden, es sei denn, daß für solche Zeiträume Beiträge zur Vollversicherung bereits entrichtet wurden. Die Rechtskraft von Bescheiden über die Einbeziehung in die Vollversicherung steht dem nicht entgegen.

(5) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Unfallversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(6) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 5 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 vH gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(7) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles bzw. des Kostenzuschusses gemäß den § 135, 137 und 154 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 5, 7 und 9 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach den am in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.

(8) § 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem erfolgt ist.

(9) Die Bestimmungen der § 170 und 171 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 13 und 14 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(10) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Art. V Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 647/1982, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigen- eigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 143 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 8 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(3) Die Bestimmungen des § 251 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 sind anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt; sie sind auch anzuwenden, wenn der Leistungsanfall gemäß § 506 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem festzusetzen ist, jedoch der Stichtag nach dem liegt.

(4) Die Bestimmungen des § 292 Abs. 8 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebe- nenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem gelegen ist. In diesen Fällen ist § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 292 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzu- ziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem gelegen ist, § 292 Abs. 8 und 10 des Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.

(5) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum festgestellt wurden, vor dem zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des § 292 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als am zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Soweit nach Abs. 4 die Bestimmungen des § 292 Abs. 8 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.

(7) Die Bestimmungen des § 296 Abs. 5, 6 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.

(8) Die Träger der Krankenversicherung haben die am vorhandene gesonderte Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am geltenden Fassung) mit Ablauf des im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

Artikel VI Abgeltungsbetrag für Erhöhungen der Energiekosten (Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1983, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die in den Monaten Februar 1984 bzw. November 1984 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten. Der Abgeltungsbetrag beträgt im Februar 1984 600 Schilling und im November 1984 400 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat Februar 1984 bzw. November 1984 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b) einer Kleinrente nach dem KleinrentnergesetZ

(5) Der Abgeltungsbetrag hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

Artikel VI Zuschuß zu den Energiekosten (Anm.: aus BGBl. Nr. 484/1984, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt im Februar 1985 500 Schilling und im November 1985 300 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Februar 1985 bzw. November 1985 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Zuschußbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b) einer Kleinrente nach dem KleinrentnergesetZ

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, haben, gebührt in den genannten Monaten zu dieser Leistung ein Zuschuß zu den Energiekosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz, wenn das Dreißigfache des Tagessatzes der Leistung im Februar 1985 bzw. November 1985 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

a) für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Sonderunterstützungsgesetz ohne einen Familienangehörigen:

den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

b) für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Sonderunterstützungsgesetz mit mindestens einem Familienangehörigen: den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a

aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder von Sonderunterstützung muß der Anfallstag der Leistung vor dem (Zuschuß Februar 1985) bzw. vor dem (Zuschuß November 1985) liegen.

(7) Der Zuschuß für die Personen nach dem Abs. 6 ist im jeweils folgenden Monat flüssigzumachen. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Zuschüsse für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß § 60 AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes. Abschnitt 5 des AlVG ist nicht anzuwenden.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Unfallversicherung einbezogen werden und die am bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 2 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 vH gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(4) Die Bestimmungen des § 69 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 22 gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986 entstanden sind.

(5) Die Bestimmungen des § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind für die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingerichteten Pensionsversicherungsträger mit der Maßgabe solange weiterhin anzuwenden, bis die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende eines Geschäftsjahres den im § 84 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 angeführten Tausendsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen erreicht haben.

(6) Die Bestimmungen der § 86 Abs. 3, 227 Z 5 und 10, 235 Abs. 3 lit. b und 242 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 bzw. Art. IV Z 1 lit. a und c, 2 und 3 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt.

(7) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(8) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des § 177 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 oder der Bestimmungen des Art. V Z 19 bzw. 20 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(9) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmung des § 177 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 oder der Bestimmungen des Art. V Z 19 bzw. 20 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(10) Die Bestimmungen der § 253 Abs. 1, 253a Abs. 1, 276 Abs. 1 und 276a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 5, 6, 8 und 9 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(11) Die Bestimmungen der § 261a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 7 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(12) § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 12 lit. b ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem gelegen ist.

(13) Soweit nach Abs. 12 § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 12 lit. b nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.

(14) Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen des § 502 Abs. 5 bis 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 17 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(15) Die Bestimmungen des § 502 Abs. 5 bis 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 17 sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(16) Bis zum Inkrafttreten der aufgrund des § 31 Abs. 3 Z 11 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. c aufzustellenden Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen bzw. bis zum Inkrafttreten des aufgrund des § 31 Abs. 3 Z 11 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. c herauszugebenden Heilmittelverzeichnisses bleiben die am geltenden entsprechenden Regelungen weiterhin in Geltung.

Artikel VI Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 564/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 642/1989, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom gelten, können auch nach dem in dem vor dem vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 2,5 der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Fall ist die Einführung neuer und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz sinkt.

(2) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.

(3) Ist ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter am auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(5) § 292 Abs. 4, 8 und 10 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 3 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem liegt.

(6) § 292 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 3 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab , wenn der Antrag bis beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(7) § 294 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 5 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) Die Bestimmungen des Art. IV Z 10 gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach § 314 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem , so sind die Bestimmungen des Art. IV Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.

(9) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach § 314 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem in Geltung gestandenen Fassung ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(10) Die Bestimmungen des § 213a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem eingetreten sind, wenn seit dem Versicherungsfall keine wesentliche Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Versicherten erfolgt ist.

(11) Die Bestimmungen des § 251 Abs. 4 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 a sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 7 a Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.



(13) § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 7 a ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 609/1987, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die § 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind bis längstens weiterhin auf Personen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Versicherung im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, erfüllen.

(3) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(4) Ist eine Person am auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176 Abs. 1 Z 2, 5, 7 bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 176 Abs. 1 Z 2, 5, 7 bzw. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) § 225 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 lit. a und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(7) Die § 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 und 3 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. § 227 Z 1 und § 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,

1. a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,

b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,

2. mindestens aber, wenn der Stichtag

im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.

(8) Hinsichtlich der im Abs. 7 bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, § 227 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b entsprechend anzuwenden.

(9) Die § 239, 240, 258 Abs. 2, 261 Abs. 5, 269 Abs. 1 und 2 und 284 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 7, 8, 15, 16, 17 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(10) § 229 Abs. 1 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 4 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(11) § 238 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 6 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß

1. in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten

im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,

im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,

im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und

im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist;

2. in Z 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr

im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,

im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,

im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und

im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr

zu ersetzen ist und

3. für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Z 2 und 3

a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,

b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate,

höchstens in Betracht kommen.

(12) Fällt unmittelbar im Anschluß an eine vor dem beantragte Sonderunterstützung gemäß den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem an, so ist abweichend von Abs. 11 § 238 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

(13) § 252 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 10 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem vollendet.

(14) Für Personen, deren Dienstverhältnis bei einer internationalen Organisation vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat, beginnt die im Abs. 7 des § 506b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 b festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(15) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 1, 4, 6 oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(16) § 502 Abs. 1, 4 oder 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(17) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. V Z 23 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(18) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Art. V Z 23 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(19) § 227 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum beim leistungszuständigen Versicherungsträger (§ 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsträger) einlangen.

(20) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 292 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1990, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 gelten auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung wegen Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes am bereits beendet war.

(3) Die Bestimmungen des § 86 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b und c sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen der § 108e Abs. 10 und 11 und 108f Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 und 26 gelten mit der Maßgabe, daß sie erstmalig für die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1991 anzuwenden sind.

(5) Beiträge zur Weiterversicherung gemäß § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für Personen, die während der Zeit der Weiterversicherung auch die Voraussetzungen gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 lit. b erfüllen, sind für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.

(6) Die Bestimmungen des § 238a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 5 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(7) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. V Z 17 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(8) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Art. V Z 17 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(9) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5 lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder § 25 Abs. 5 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des § 25 a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.

(10) Abs. 9 ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab .

Artikel VI Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1991, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1991, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG 1,25 Milliarden Schilling am und 1,25 Milliarden Schilling am zu überweisen.

(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1 Milliarde Schilling am zu überweisen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1991 bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1992 der Beitragssatz in der Unfallversicherung 1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den § 33, 41 und 114, BGBl. Nr. 189/1955)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der § 1, 61 StGB vorzugehen.

ARTIKEL VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 13/1962, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung erhalten die Bezeichnung Pensionen, die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten die Bezeichnung Pensionisten.

(2) Die Bestimmung des Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 294, wird aufgehoben.

(3) Ist infolge einer nach dem eingetretenen Verringerung des Gesamteinkommens die Ausgleichszulage gemäß § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu festzustellen und ergäbe sich durch die Neufeststellung eine Verminderung der Ausgleichszulage, so verbleibt dem Berechtigten die Ausgleichszulage in der bisherigen Höhe.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Z 41 und 42 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(5) In den Fällen, in denen ein Dienstnehmer nach dem aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind vom Dienstgeber geleistete Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auf den Überweisungsbetrag anzurechnen, wenn die Beiträge für eine Zeit entrichtet wurden, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wurde.

(6) Ist die Frist zur Stellung eines Antrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem abgelaufen, ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so ist der Antrag noch bis zum zulässig.

(7) Der gemäß § 472 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab auf 5,1 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des § 472 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.

(8) Knappschaftsrenten mit einem vor dem liegenden Stichtag, die nicht schon nach den Vorschriften des § 522f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu berechnen (neu zu bemessen).

(9) Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind nur die Renten, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 522 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gelten, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind und soweit es sich nicht um Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten handelt, die nach dem gestorben sind und die im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Knappschaftsvollrente hatten, nach den Bestimmungen des § 522f Abs. 2 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen.

(10) Die Amtsdauer der am im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland endet am .

ARTIKEL VII Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Landwirtschaftskrankenkassen werden mit Wirksamkeit ab in die in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert. Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten jeder am bestehenden Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, ab auf die für das betreffende Bundesland errichtete Gebietskrankenkasse (§ 23 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über.

(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommende Gebietskrankenkasse ist ab zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften von der für das betreffende Bundesland errichteten Landwirtschaftskrankenkasse zu besorgen sind, zuständig.

(3) Die am in Geltung gestandenen Feststellungen bzw. Festsetzungen gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 54 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Bereich einzelner Landwirtschaftskrankenkassen getroffen wurden, sind von den jeweils örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen weiter anzuwenden.

(4) Personen, die am auf Grund der Satzung einer Landwirtschaftskrankenkasse Anspruch auf Leistungen haben, die nach der Satzung der Gebietskrankenkasse, die ab für sie zuständig ist, nicht gebühren würden, behalten diesen Anspruch für die sich aus den bisherigen Vorschriften ergebende Anspruchsdauer.

(5) Jeder Gebietskrankenkasse obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen für das Jahr 1973 für die Landwirtschaftskrankenkasse, die am für das Gebiet des betreffenden Bundeslandes besteht.

(6) Der einer Landwirtschaftskrankenkasse für das Geschäftsjahr 1973 gebührende Zuschuß aus dem Ausgleichsfonds ist unter Zugrundelegung des gemäß Abs. 5 erstellten Rechnungsabschlusses der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zu überweisen.

(7) Die sich am im Dienststand befindlichen Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkassen sind von der für die Eingliederung in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse (Abs. 1) zu übernehmen. Hiebei muß jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein. Bei der Übernahme ist auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen. In jenen Fällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren Sitz nicht an jenem Ort hat, an dem die in Betracht kommende Landwirtschaftskrankenkasse am ihren Sitz hat, ist bei der Verwendung des Bediensteten auch dessen Wohnort zu berücksichtigen.

(8) Für die Zeit vom 1. Jänner bis wird in jedem Bundesland ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse errichtet. Er hat seinen Sitz bei der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern und je einem von der Betriebsvertretung der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis zu entsenden:

a) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse sechs Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;

b) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse zwei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;

c) das für die betreffende Gebietskrankenkasse bzw. Landwirtschaftskrankenkasse nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung (der Zentralbetriebsrat oder getrennte Betriebsräte - durch gemeinsame Beratung und Beschlußfassung im Sinne des § 11 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes - oder der gemeinsame Betriebsrat oder die Vertrauensmänner) je einen Vertreter.

Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß

a) der Obmann der betreffenden Gebietskrankenkasse nach seiner vom zuständigen Landeshauptmann vorzunehmenden Angelobung zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Feber 1973 stattzufinden hat, die Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben sowie die Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) durchzuführen hat; mit der Wahl des Vorsitzenden gilt der gemeinsame Überleitungsausschuß als konstituiert;

b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem nach dem Sprengel der jeweiligen Gebietskrankenkasse zuständigen Landeshauptmann obliegt.

(9) Die von der Betriebsvertretung der Gebietskrankenkasse bzw. der Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkasse handelt. Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.

(10) Sämtliche gebarungs- oder vermögenswirksamen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse, ausgenommen Beschlüsse in einzelnen Leistungssachen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, der Zustimmung des Ausschusses.

(11) Die nach Abs. 10 zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen. Der Ausschuß hat binnen vier Wochen ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger Beschluß kann erst dann vollzogen werden, wenn ihm der Ausschuß die Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Ausschuß die Zustimmung, so hat er dies zu begründen. Ist strittig, ob ein Beschluß nach Abs. 10 zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers zu entscheiden.

(12) Die Landwirtschaftskrankenkasse hat dem Ausschuß auf sein Verlangen alle zur Ausübung des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuß kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei der Landwirtschaftskrankenkasse durchführen.

(13) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(14) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist von der Gebietskrankenkasse zu tragen.

Artikel VII Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die im Zeitraum

a) nach dem und vor dem 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, oder

b) nach dem und vor dem 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Notarversicherungsgesetz 1972 geregelten Pensionsversicherung (Zuschußrentenversicherung) erworben haben, können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die übrigen nach dem und vor dem gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung

1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder

2. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichwertig sind (§ 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß (eine Pension) beziehen oder

3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.

(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die

1. ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit (§ 233 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und

2. nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat. Die erworbenen Versicherungsmonate zählen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

(3) Der Antrag ist bis längstens zu stellen. Hat der Antragsteller in dem nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeitraum bereits Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erworben, so ist der Antrag bei jenem Träger der Pensionsversicherung einzubringen, bei dem zuletzt eine Beitragszeit der Pflichtversicherung nachgewiesen worden ist. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachgewiesen, so ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einzubringen.

(4) Zur Durchführung des Einkaufes ist der Träger der Pensionsversicherung zuständig, bei dem nach Abs. 3 der Antrag auf Entrichtung von Beiträgen einzubringen ist. Er hat über den Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet.

(5) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

(6) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Beitrag von 1000 S, für Frauen ein Beitrag von 700 S zu entrichten.

(7) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.

(8) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.

(9) Beiträge, die nach dem entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:

a) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder

b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 10, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde. In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.

(10) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Abs. 6 herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.

(11) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.

(12) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 34 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 30 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten bei dem nach Abs. 3 zuständigen Versicherungsträger an. Die im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 10 nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen Versicherungsmonate bleiben für diese Leistung außer Betracht.

(13) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Abs. 8 genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.

(14) Für Personen, die auf Grund der Abs. 1 bis 10 zum nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten berechtigt sind, sind Ersatzzeiten nach § 227 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 232a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Feststellung der nachträglich einzukaufenden Versicherungszeiten wie folgt zusammenzufassen: Ersatzmonate nach § 232a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem und vor dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach § 232a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht erworben. Decken sich zum Stichtag Versicherungszeiten gemäß § 232a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in dem zwischen dem und dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten gelegenen Zeitraum mit Monaten, die durch nachträglichen Einkauf erworben wurden, gelten die nachträglich entrichteten Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;§ 70 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(15) Die im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbenen Versicherungsmonate bleiben für die Ermittlung der Bemessungszeit gemäß § 238 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht.

Artikel VII Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung (-pflege) (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. VII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in der Fassung des Art. VI a des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 648/1977, sind auf den nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Die Erfüllung der im Art. VII Abs. 1 lit. a und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angegebenen Voraussetzungen ist nicht nachzuweisen.

2. Der Einkauf von Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden hat.

3. Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der Antragstellung nach Art. VII Abs. 1 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, ihren Wohnsitz im Inland haben.

4. Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens jedoch mit dem und endet mit dem .

5. Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate der insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.

6. Art. VII Abs. 12 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 gilt die Voraussetzung, daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend durch die Pflege und Erziehung des Kindes beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt, wenn während der in Betracht kommenden Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat.

Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 609/1978, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(2) Abweichend von § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab vorzunehmen.

(3) Abweichend von § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Renten im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab vorzunehmen. Renten aus der Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen sind, sind nur dann anzupassen, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(4) Abweichend von den § 105a Abs. 2, 262 Abs. 2, 283 und 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab anzupassen.

(5) Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß § 294 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.

(6) Der Zuschlag zur Pension nach Abs. 5 ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.

(7) Im Art. IV Abs. 1 der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 484/1984, wird der Ausdruck „im Jahre 1987“ durch den Ausdruck „im Jahre 1987 und bis “ ersetzt.

(8) Art. IV Abs. 7 der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 484/1984, wird aufgehoben.

(9) Bei der Bemessung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach § 254 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. VIII Abs. 9 der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981, bleiben bei der Anwendung des § 238 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 6 und des § 238 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (§ 242 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.

Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 530/1979, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Bei den gemäß § 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die § 253b bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. VI Abs. 31 erster Satz der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1973, gelten für Zeiträume ab dem als Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 292 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Art. VI Abs. 30 der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1973, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum gehabt hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 296 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen, daß sie am keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am noch bestanden hat.

(5) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1980 nicht zu leisten.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des § 447a Abs. 5 erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1980 von den Jahreseinnahmen (§ 447a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v.H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.

(7) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1980 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20.April und am fällig.

(8) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.

Für die Überweisung nach lit. a ist § 63a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung der Aufwendungen nach lit. b nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.

(9) Abweichend von den Bestimmungen des § 472a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v.H. der Beitragsgrundlage.

(10) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit § 472b Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im § 472a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 472b Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.

(11) Die im § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben spätestens am aus der gesonderten Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) insgesamt 300 Millionen S an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei der Aufbringung dieses Betrages werden durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978 festzusetzen hat. Ist bei einem der im § 447a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zum , so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.

(12) Änderungen in der Höhe der am bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben, sind erst ab zu berücksichtigen.

Artikel VII Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich (Anm.: aus BGBl. Nr. 585/1980, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Scheidet ein gemäß Art. VI Abs. 1 von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des § 314a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 18 dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.

(3) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1 sind im übrigen die Bestimmungen des § 314a Abs. 5 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 18 entsprechend anzuwenden.

Artikel VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 588/1981, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die im Art. I des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 450, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen geändert und für das Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung getroffen wird, enthaltene Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1980 gilt auch für das Geschäftsjahr 1982 und tritt mit außer Kraft.

(2) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 648/1977 (Artikel VII), 380/1978, 546/1978 (Artikel I), 109/1979 (Artikel II), 563/1980 (Abschnitt VII, Artikel II) und 286/1981 wird wie folgt geändert:

§ 60 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

„b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Karenzurlaubsgeld in der Höhe von 50 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld,“.

Artikel VII Kostenersatz für die Auskunft (Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.

Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Art. VIII Abs. 9 der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981, lautet:

„(9) § 254 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) bzw. für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und seine Arbeitsfähigkeit in den von ihm nach dem Anfall dieser Pension ausgeübten Berufen infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.“

(2) Art. V Abs. 5 und 6 der 39. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 590/1983, lauten:

„(5) Die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. IV Abs. 4 vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Träger der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. IV Abs. 4 hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. IV Abs. 4 der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.

(6) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 217 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 nur im Sinne des Art. IV Abs. 5 vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 1985 haben die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des § 217 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Zuführung nach Art. IV Abs. 5 hinaus den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den nach Art. IV Abs. 5 der Liquiditätsreserve zuzuführenden Betrag zu vermindern.“

(3) Art. V Abs. 7 der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 484/1984, lautet:

„(7) Die nach Abs. 5 bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Abs. 5 bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern.“

Die bisherigen Abs. 7 bis 9 erhalten die Bezeichnung 8 bis 10.

(4) Dem Art. V der 40. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 484/1984, wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bei der Anwendung der § 108a und 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 21 sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen.“

(5) § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 12 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM heranzuziehen ist.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am und 200 Millionen Schilling am zu überweisen.

(7) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1986 nicht zu leisten.

Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 642/1989, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen der § 108e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.

(3) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1989, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG zwei Milliarden Schilling am , zwei Milliarden Schilling am und 900 Millionen Schilling am zu überweisen.

Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1990, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Mit Wirksamkeit ab sind die Renten aus der Unfallversicherung mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist. Ist der Versicherungsfall nach dem , aber vor dem eingetreten, sind sie mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

(2) Mit Wirksamkeit ab sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

(3) Zu Renten aus der Unfallversicherung, die nicht nach festen Beträgen bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden und bei denen der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, in der Höhe von 7 vH, wenn der Versicherungsfall nach dem , aber vor dem eingetreten ist, in der Höhe von 3,5 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse. Zu Renten aus der Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden und bei denen der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse. Zu

a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem liegt,

b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.

(4) Sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge - ausgenommen die Richtsätze nach § 293 und der Betrag nach § 105a Abs. 2 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach § 105a Abs. 2 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.

(5) Die außerordentliche Sonderzahlung nach Abs. 3 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß § 296 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.

(6) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.

(7) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 3 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem lag. Bei der Anwendung des Abs. 3 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(8) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis 1990 liegt und bei denen § 240 im Zusammenhalt mit § 108h Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab neu zu bemessen.

Artikel VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der § 108e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.

(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(4) Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.

(Anm.: Abs. 5 und 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Dem Artikel VII der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, werden folgende Absätze angefügt:

„(7) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 3 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem lag. Bei der Anwendung des Abs. 3 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeits- fähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozial- versicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialver- sicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(8) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsge- setzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 240 im Zusammenhalt mit § 108h Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab neu zu bemessen.“

(Anm.: wurde nicht vergeben)

ARTIKEL VIII Wirksamkeitsbeginn (Anm.: aus BGBl. Nr. 13/1962, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem die Bestimmungen des Art. V Z 67;

b) rückwirkend mit dem die Bestimmung des Art. IV Z 24;

c) rückwirkend mit dem die Bestimmungen des Art. IV Z 13 lit. a, 17, 21, 37 lit. a, 50 bis 53, des Art. V Z 69 lit. a, 71 und 78 (letztere nur hinsichtlich der Anlage 11 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) und des Art. VII Abs. 3, 8 und 9;

d) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962 die Bestimmungen des Art. I Z 21 bis 28;

e) mit dem die Bestimmungen des Art. V Z 37;

f) mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Art. II Z 23 und des Art. V Z 50 lit. c gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Art. II Z 23 und Art. V Z 50 lit. c ) sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 41 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen von Mitteln an den Unterstützungsfonds im Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.

(5) Die Bestimmung des Art. IV Z 24 tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in denen Versicherungszeiten der im § 251a Abs. 3 Z 9 des Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetzes bezeichneten Art bei der Feststellung des Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene Pauschbeträge sind nicht zu erstatten.

(6) Die Bestimmung des Art. IV Z 50 tritt, soweit es sich um die Anrechnung von nach dem 18. Lebensjahr gelegenen Ersatzzeiten nach § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 153, durch den Dienstgeber handelt, rückwirkend mit dem in Kraft.

ARTIKEL VIII Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt mit ihren Landesstellen in Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird mit Wirksamkeit ab aufgelöst.

(2) Zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am in Geltung stehenden Vorschriften von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu besorgen sind, sind ab zuständig;

a) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit es sich um Angelegenheiten der Pensionsversicherung der Arbeiter handelt,

b) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, soweit es sich um Angelegenheiten der Unfallversicherung der im § 28 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen handelt,

c) die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit es sich um sonstige Angelegenheiten der Unfallversicherung handelt.

(3) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe eines von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz bis zu treffenden Übereinkommens über die Aufteilung des Vermögens über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande kommt, über die Aufteilung des Vermögens auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger zu entscheiden. Er kann auch nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Aufteilung erlassen.

(4) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt abwickelt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger zu bestimmen.

(5) Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich der von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973 durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung sind von den im Abs. 2 lit. a bis c genannten Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu erstellen, für den sie ab zuständig werden. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger, der der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung zu entscheiden.

(6) Der im Abs. 7 bezeichnete gemeinsame Überleitungsausschuß hat über die Übernahme der am im Dienststand befindlichen Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein muß und auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind an die vom gemeinsamen Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse gebunden.

(7) Für die Zeit vom 1. Jänner bis wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz und je einem von der Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis zu entsenden:

a) der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;

b) der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;

c) der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;

d) der Zentralbetriebsrat der in lit. a bis c genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.

Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten.

Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß

a) Vorsitzender des Ausschusses der Präsident des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, der in dieser Eigenschaft vom Bundesminister für soziale Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;

b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt.

(8) Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt, wenn es sich um die Übernahme der im Abs. 6 bezeichneten Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im Abs. 7 genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß die Bestimmungen des Art. VII Abs. 9 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren im Abs. 6 bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und die von diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse zu erstrecken hat.

(9) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen.

Artikel VIII Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahre 1973 für
…........... 20.000 Versicherte
im Jahre 1974 für
….......... 30.000 Versicherte,
in den Jahren 1975 bis 1978 für je
….......... 35.000 Versicherte,
im Jahre 1979 für
….......... 15.000 Versicherte,
im Jahre 1980 für
............... 5.000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Die Überweisung für die Geschäftsjahre 1973 bis 1975 ist bis zum vorzunehmen.

(3) Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.

(4) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.

(5) Für die nach Abs. 4 bevorschußten Beträge ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres mit der Maßgabe vorzunehmen, daß

a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und

b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - sinkt.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Abs. 1 bis 5 außer Betracht zu lassen.

(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung

für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des Betrages,

für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des Betrages,

für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils zwei Siebentel des Betrages,

für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des Betrages,

für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag

außer Betracht zu lassen.

(8) Die nach Abs. 7 außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 33 zuzuführen.

Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1977, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 27 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 19 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes leistet der Bund in den in Betracht kommenden Pensionsversicherungen für die Geschäftsjahre 1978, 1979 und 1980 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 8, Art. II Z 2 und Art. IV Z 2 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach § 178 a Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 166 a Abs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes für die Jahre, für die Abs. 1 bei ihnen zur Anwendung gelangt, nicht vorzunehmen.

(4) Bei den für die Jahre 1981 und 1982 gemäß § 447g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Art. VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, außer Betracht zu lassen.

Artikel VIII Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahre 1977 für
………….......... 49.000 Versicherte
in den Jahren 1978 und 1979 für je
......................... 64.000 Versicherte,
im Jahre 1980 für
......................... 44.000 Versicherte,
im Jahre 1981 für
......................... 34.000 Versicherte,
im Jahre 1982 für
......................... 29.000 Versicherte,
im Jahre 1983 für
......................... 24.000 Versicherte,
im Jahre 1984 für
......................... 15.000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Die Überweisungen nach Abs. 1 werden begrenzt mit der Maßgabe, daß

a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und

b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - sinkt.

(3) Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum nachzuentrichten.

(4) Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.



(5) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Abs. 1 bis 5 außer Betracht zu lassen.

(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung für die Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel des Betrages außer Betracht zu lassen. Von der Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr 1978 nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 5,906.052,78 S außer Betracht zu lassen.

(8) Die nach Abs. 7 außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.

(9) Art. VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, wird aufgehoben.

Artikel VIII Inkrafttreten (Anm.: aus BGBl. Nr. 530/1979, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

a) rückwirkend mit dem Art. VII Abs. 3;

b) rückwirkend mit dem Art. VII Abs. 4;

c) rückwirkend mit dem Art. VII Abs. 1;

d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1980 Art. I Z 13.1)

(3) Zur Vorbereitung der Durchführung der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 können schon vor dem von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit in Kraft.

Artikel VIII Zuschuß zu den Energiekosten (Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Abs. 6 haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b) einer Kleinrente nach dem KleinrentnergesetZ

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

a) für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;

b) für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes mit

mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem liegen.

(7) Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.

(8) Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß § 60 AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes. Art. II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.

(9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

ARTIKEL IX Ergänzende Bestimmungen über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages und des besonderen Beitrages nach § 12 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen, in der jeweils geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Artikel IX Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Bei der Festsetzung des Meßbetrages ist

a) für 1977 der Betrag von 460,95 S,

b) für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1977 mit dem Faktor 1,05 ergibt,

c) für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1978 mit dem Faktor 1,035 ergibt,

als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen. Die vervielfachten Beträge sind jeweils auf Groschen zu runden.

Artikel IX Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 585/1980, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Art. VII Abs. 2 der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, hat zu lauten:

„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.“

(2) Art. VII Abs. 1 lit. b der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, hat zu lauten:

„b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.“

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1981 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v.H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

(4) Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen, wenn Abs. 3 bei ihnen zur Anwendung kommt. (BGBl. Nr. 588/1981, Art. VIII Abs. 1)

(5) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat, wenn Abs. 3 nicht anzuwenden ist, für das Geschäftsjahr 1981 die Bestimmungen des § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt. (BGBl. Nr. 588/1981, Art. VIII Abs. 1)

(6) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1981 nicht zu leisten.

(7) Abweichend von den Bestimmungen des § 447a Abs. 5 erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1981 von den Jahreseinnahmen (§ 447a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v.H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.

(8) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1981 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 350 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20.April und am fällig.

(9) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;

hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern. Für die Überweisung nach lit. a ist § 63a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung des Restbetrages der Aufwendungen nach lit. b nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.

(10) Abweichend von den Bestimmungen des § 472a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1981 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,43 v.H. der Beitragsgrundlage.

(11) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit § 472b Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Gechäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im § 472a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 472b Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;

hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.

(12) Die gemäß Art. VII Abs. 6 der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, am Ende des Geschäftsjahres 1980 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß § 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vermindert sich um jene Beträge, die aufgrund des Art. VII Abs. 8 und 11 der 34.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in diesem Geschäftsjahr den Krankenversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden mußten.

(13) Die gemäß Abs. 7 am Ende des Geschäftsjahres 1981 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß § 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vermindert sich

a) um die gemäß Abs. 12 in Abzug gebrachten Beträge und

b) um jene Beträge, die gemäß Abs. 9 den Krankenversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden mußten.

Artikel IX Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 647/1982, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der § 108a, 108e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes betragen für das Jahr 1983 die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§§ 108a bzw. 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1983 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1983 nicht vorzunehmen.

(4) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsfahr 1983 nicht zu leisten.

(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu überweisen.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 150 Millionen Schilling, der am fällig ist, und einen Betrag von 250 Millionen Schilling, der am fällig ist, zu überweisen.

(7) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat im Jahre 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 4 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am fällig.

(8) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.

Artikel IX Inkrafttreten (Anm.: aus BGBl. Nr. 484/1984, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

a) rückwirkend mit Art. I Z 8 lit. a und Art. III Z 5;

b) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1985 Art. I Z 6;

c) mit dem : Art. I Z 1, 2, 4 lit. b, 5, 7, 8 lit. b, 9 lit. a, 10, 11, 13, 14, 19, 21 bis 27, Art. II Z 10, 36 und Art. III Z 2;

d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986 Art. I Z 4 lit. a.

(3) Art. VII tritt mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1985 in Kraft und mit dem Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1986 außer Kraft.

Artikel X Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976 (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.

Artikel X Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1988, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Abweichend von § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Beitragszeitraumes Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 45 600 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem Beitragszeitraum Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 50 400 S zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von § 21 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum fällig werden, bis zum Betrag von 40 400 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 47 800 S zu berücksichtigen.

(3) Die Abgeltungsbeträge gemäß § 43a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Art. IX werden für das Kalenderjahr 1988 derart festgesetzt, daß die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1988 berechneten Beträge mit 4 zu vervielfachen sind.

(4) Die Selbstversicherung gemäß § 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Personen, die während der Zeit der Selbstversicherung auch die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 erfüllen, ist für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung. § 107 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet dabei keine Anwendung.

Artikel XI Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung vor dem erfüllt haben und am nicht weiterversichert waren, können das Recht auf Weiterversicherung abweichend von der Bestimmung des § 17 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1978 geltend machen.

(2) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 24 Monate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 68 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

(3) Art. IV des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 303, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird, wird aufgehoben.

(4) Im Art. IV der 31. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 775/1974, hat die lit. c des Abs. 2 wie folgt zu lauten:

„c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 die Bestimmungen des Art. I Z 10 bis 12, 13 lit. b und 14.“

(5) Zeiten nach § 531 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten, auch wenn sie schon als Versicherungszeiten gelten, bei der Anwendung des § 94 Abs. 6 des Notarversicherungsgesetzes 1972 als nachversichert.

Artikel XI Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Im Art. II Abs. 6 der 25. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 385/1970, hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mindestens 33,6 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.“

(2) Bezieher einer Knappschaftspension, denen diese Leistung auf Grund der vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften zuerkannt wurde, sind vom Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Sinne des § 105a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Ist die Hilflosigkeit bereits vor dem eingetreten, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab , wenn der Antrag bis gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt der Hilflosenzuschuß ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1973 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 50 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am fällig.

(4) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem geschlossen wurde, der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftsrente hatte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 385, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 lit. b dieser Vorschriften geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche von drei Jahren tritt.

Artikel XII Einstellung der zusätzlichen Pensionsversicherung gemäß § 478 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat mit Ablauf des nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 die Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung einzustellen.

(2) Personen, die am Mitglieder der zusätzlichen Pensionsversicherung sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen; dem Dienstgeber sind die von ihm für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.

(3) Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung hat im Eigentum der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben; die zur Anlage verfügbaren Mittel sind zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung gesondert auszuweisen.

(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat ab folgende Leistungen zu erbringen:

a) die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen bescheidmäßig zuerkannten Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;

b) die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, deren Stichtag nach dem gelegen ist, bisher gewährten laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;

c) Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen, wenn der Bezieher einer gemäß lit. a oder lit. b gebührenden laufenden Invaliditäts- oder Alters-Zusatzpension nach dem stirbt.

(5) Die gemäß Abs. 4 lit. b gewährten Vorschüsse haben ab als endgültige Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt:

a) bei den Alterspensionen (§§ 253, 253a, 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährten Zusatzpensionen 170 S,

b) bei den zu Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährten Zusatzpensionen, wenn die Zahl der für die Leistungsbemessung anrechenbaren Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht mehr als 239 Versicherungsmonate beträgt 70 S,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
mindestens 240, aber nichtmehr als 359 Versicherungsmonate beträgt ………
110 S
mindestens 360 Versicherungsmonate beträgt …………………………………
150 S

c) bei den Witwen-Zusatzpensionen 50 S,

d) bei jeder Waisen-Zusatzpension 30 S.

Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung der Vorschüsse in endgültige gebührende Leistungen zu benachrichtigen.

(6) Stirbt der Bezieher nach Abs. 4 lit. a oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt

a) die Witwen-Zusatzpension ..................... 50 S,

b) jede Waisen-Zusatzpension ..................... 30 S.

(7) Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension.

(8) Die Bestimmungen der § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, 26 Abs. 1 Z 4 lit. c, 73 Abs. 6 des Abschnittes VI des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen nach Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern, einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen. Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds ist im Sinne des § 84 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen.

(10) Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen der zusätzlichen Pensionsversicherung ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung zu. Reicht das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung der Leistungen nicht aus, sind Mittel der gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.

Artikel XIV Abgeltungsbetrag für Erhöhungen amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die in den Monaten März 1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September 1974 eine Ausgleichszulage

a) zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

b) zu einer Pension (Zuschußrente) aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz beziehen, gebührt

in den genannten Monaten zur Pension (Rente) eine Abgeltung für die Erhöhungen amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise. Der Abgeltungsbetrag beträgt in den Fällen der lit. a 70 S, in den Fällen der lit. b 35 S. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S bzw. 50 S, wenn der Pensions(Renten)berechtigte mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezieher einer Waisenpension (Zuschußrente), denen bzw. für die eine Familienbeihilfe gebührt, haben keinen Anspruch auf den Abgeltungsbetrag.

(2) Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat März 1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September 1974 laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz

mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S, wenn der Rentenberechtigte mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Personen, die auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen gegenüber dem Bund Anspruch auf Ergänzungszulage haben, mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 S, wenn die Ehefrau bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist. Das gleiche gilt für Personen, die unter das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, oder das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl. Nr. 194/1968, fallen.

Artikel XV Erhöhung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Mit Wirksamkeit ab sind Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, die gemäß Art. II der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969, neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember 1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.

(2) Die nach Abs. 1 erhöhten Pensionen unterliegen ab der Anpassung gemäß § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 ist von Amts wegen vorzunehmen.

Artikel XVII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 651/1989, zu BGBl.  Nr. 189/1955)

Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels VII dieses Bundesgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

Artikel XXI Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Im Art. VI Abs. 16 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, ist der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ zu ersetzen.

(2) Art. VI Abs. 20 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, hat zu lauten:

„(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes V des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“

(3) Art. VII Abs. 12 letzter Satz der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, hat zu lauten:

„Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbenen Versicherungsmonaten außer Betracht:

1. die nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen Versicherungsmonate für diese Leistung;

2. die Versicherungsmonate, die auch im Wege des Einkaufes nach Art. VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684 erworben werden könnten.“

(4) Im Art. XII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, hat die lit. b des Abs. 2 wie folgt zu lauten:

„b) rückwirkend mit dem , Art. II Z 4 und Art. V Z 32 lit. b;“

(5) Ein Versicherter, der am im Sinne des § 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (§ 236 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) verrichtet hat, bleibt abweichend von der Regelung des § 245 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfolgt ist.

(6) Die in der Zeit zwischen dem und dem im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im § 227 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 227 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann als Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß § 1, § 2 oder § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(7) Bei der Anwendung des § 264 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem oder nach dem auf Grund der Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969, oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18/1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.

(8) Die Bestimmung des Abs. 7 ist auf Antrag ab auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab , sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(9) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1973, sind für Zeiträume ab Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.

(10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1979 nicht zu leisten.

(11) Abweichend von den Bestimmungen des § 447a Abs. 5 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Rücklage im Laufe des Geschäftsjahres 1979 soweit zu vermindern, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres lediglich 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.

(12) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1979 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20. April und am fällig.

(13) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.

Für die Überweisung nach lit. a ist § 63a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(14) Abweichend von den Bestimmungen des § 472a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.

(15) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit § 472b Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im § 472a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 472b Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.

(16) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie den gemäß Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977, und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die § 253b bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 68 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

(17) Art. XI Abs. 2 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, wird aufgehoben.

(18) Bei der Anwendung des Art. VIII Abs. 2 für das Geschäftsjahr 1978 hat die Restüberweisung gemäß Art. VIII Abs. 3 außer Betracht zu bleiben.

(19) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1978 bis 1980 die Bestimmungen des § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.

(20) Bei den für die Jahre 1981 bis 1986 gemäß § 447g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Art. VIII außer Betracht zu lassen.

Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(Anm.: Abs. 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 15 bis 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Artikel 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den § 19, 49, 67, 76, 89, 100, 107a, 121, 123, 124, 197, 213, 216, 217, 259, 269, 281, 292, 293, 294, 296, 306, 311, 360 und 408, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der § 1 und 61 StGB vorzugehen.

Dieses Dokument entstammt dem https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS).

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518