Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VI Leistungsansprüche
§ 96. Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
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SAAAA-76518