Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VI Leistungsansprüche
§ 95. Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
(1) Bei der Anwendung der § 90 und 90 a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 7), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90 a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90 a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(3) Aufgehoben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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