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ASVG § 93. Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis., BGBl. Nr. 313/1960, gültig von 01.01.1958 bis 29.12.1960

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 93. Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.

Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenrente mit einem Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zusammen, so ruht der Grundbetrag des Rentenanspruches bei Renten aus eigener Pensionsversicherung mit dem Betrage von 239 S, bei Hinterbliebenenrenten mit dem Betrage von 147 S monatlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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