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ASVG § 92., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 92.

(1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, ausgenommen Teilpensionen gemäß § 253 Abs. 2 bzw. § 276 Abs. 2, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension - von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 103 Abs. 1 Z 4). (BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 12) - ; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 91) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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