ASVG § 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oderAusbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 83/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oderAusbildungsdienstes

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 - ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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