Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VI Leistungsansprüche
§ 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
Für die Dauer des aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen bei den in § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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