ASVG § 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes, BGBl. Nr. 411/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes

Für die Dauer des aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen bei den in § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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