ASVG § 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VI Leistungsansprüche
§ 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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