ASVG § 85., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2005

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 85.

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

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