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ASVG § 85., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2005

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.

§ 85.

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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