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ASVG § 84d. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien, BGBl. I Nr. 190/2023, gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2028

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

8. UNTERABSCHNITT Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

§ 84d. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

1. in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie

2. in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2

zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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