ASVG § 84c. Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
7. Unterabschnitt Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 84c. Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit
Der Hauptverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG berechtigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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