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ASVG § 81a., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 81a.

Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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