Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 81.
Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 34) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. I Z 6) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 19) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 1d) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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