ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
5. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 81.
Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 34) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. I Z 6) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 19) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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