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ASVG § 805. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, BGBl. I Nr. 109/2024, gültig ab 20.07.2024

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 805. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024

§ 292 Abs. 4 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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