Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
4. Unterabschnitt Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
§ 79a.
Grundsätze der langfristigen Finanzierung
der Pensionsversicherung
Die Finanzierung der Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten und Bundesbeiträge sicherzustellen. Übersteigt die Summe der gebührenden Beiträge des Bundes gemäß § 80 Abs. 1 ein Drittel der Gesamtaufwendungen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, sind Mehraufwendungen der Pensionsversicherung gleichmäßig auf Bundesbeiträge und Beiträge für Pflichtversicherte aufzuteilen.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 26 und § 551 Abs. 1 Z 4) - .
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