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ASVG § 79a., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.

4. UNTERABSCHNITT

§ 79a.

Grundsätze der langfristigen Finanzierung

der Pensionsversicherung

Die Finanzierung der Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten und Bundesbeiträge sicherzustellen. Übersteigt die Summe der gebührenden Beiträge des Bundes gemäß § 80 Abs. 1 ein Drittel der Gesamtaufwendungen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, sind Mehraufwendungen der Pensionsversicherung gleichmäßig auf Bundesbeiträge und Beiträge für Pflichtversicherte aufzuteilen.

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 26 und § 551 Abs. 1 Z 4) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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