Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
4. Unterabschnitt
§ 79a. Grundsätze der langfristigen Finanzierung der Pensionsversicherung
Die Finanzierung der Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten und Bundesbeiträge sicherzustellen. Übersteigt die Summe der gebührenden Beiträge des Bundes gemäß § 80 Abs. 1 ein Drittel der Gesamtaufwendungen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, sind Mehraufwendungen der Pensionsversicherung gleichmäßig auf Bundesbeiträge und Beiträge für Pflichtversicherte aufzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518