ASVG § 798. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024, BGBl. I Nr. 18/2024, gültig ab 29.03.2024

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 798. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024

(1) Die § 177 Abs. 1, 363 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024 treten mit in Kraft.

(2) Leidet der/die Versicherte am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024 als Berufskrankheit gilt (Anlage 1, Lfd. Nr. 5.2.2., 5.2.3., 7.4.2. und 7.7.1.), oder ist er/sie vor dem an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn/sie oder an seine/ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist. Die Leistungen sind frühestens ab zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des gestellt wird; wird der Antrag nach dem gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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