ASVG § 797. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024, BGBl. I Nr. 16/2024, gültig ab 29.03.2024

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 797. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024

(1) Die § 31a Abs. 9 Z 2 und Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 9a sowie Abs. 12 vierter Satz und 545 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 treten mit in Kraft.

(2) § 31a Abs. 9 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des außer Kraft. Zum bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 31a Abs. 9a wirksam.

(3) § 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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