Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 792. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 in Kraft:
1. mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die § 351c Abs. 15 und 17 sowie 705 Abs. 3;
2. mit die § 49 Abs. 3 Z 30, 50a samt Überschrift und 443 Abs. 1.
(2) Die § 30a Abs. 1 Z 38 und 39 sowie 350 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 treten mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(4) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 17 erfassten Arzneispezialitäten bis innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis ausgeschlossen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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