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ASVG § 77. Ausmaß und Entrichtung, BGBl. I Nr. 162/2015, gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

3. Unterabschnitt Beiträge zur freiwilligen Versicherung

§ 77. Ausmaß und Entrichtung

(1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1 Z 3. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.

(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a beträgt 41,79 € (Anm. 1), wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 41,79 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von

9 550,66 € (Anm. 2) für das Kalenderjahr ……………………… 77,91 € (Anm. 4),

14 396,49 € (Anm. 3) für das Kalenderjahr ……………………… 117,00 € (Anm. 5).

An die Stelle der Beträge von 9 550,66 € (Anm. 2) und 14 396,49 € (Anm. 3) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 77,91 € (Anm. 4) und 117,00 € (Anm. 5) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.

(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(7) Für die nach § 16 Abs. 2a und 2b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

(____________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 60,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 61,83 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 63,07 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 65,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 67,18 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 68,59 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 70,72 €

Anm. 2: für 2017: 12 550,74 €
für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €

Anm. 3: für 2017: 18 918,76 €
für 2018: 19 221,46 €
für 2019: 19 605,89 €
für 2020: 19 958,80 €
für 2021: 20 258,18 €
für 2022: 20 622,83 €
für 2023: 21 818,95 €

Anm. 4: für 2017: 111,94 €
für 2018: 115,19 €
für 2019: 117,49 €
für 2020: 121,13 €
für 2021: 125,13 €
für 2022: 127,76 €
für 2023: 131,72 €

Anm. 5: für 2017: 168,16 €
für 2018: 173,04 €
für 2019: 176,50 €
für 2020: 181,97 €
für 2021: 187,98 €
für 2022: 191,93 €
für 2023: 197,88 €)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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