Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 779. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 in Kraft:
1. mit die § 421 Abs. 1 und 423 Abs. 1;
2. rückwirkend mit § 772a Abs. 4.
(2) § 420 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Personen, die vor dem als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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