Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 771. Teuerungsausgleich
(1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 oder auf Übergangsgeld nach § 306 haben oder
2. Anspruch auf Übergangsgeld nach § 199 haben oder
3. Krankengeld nach § 138 beziehen oder
4. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen oder
5. Wiedereingliederungsgeld nach § 143d beziehen.
In den Fällen der Z 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Z 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.
(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.
(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum auszuzahlen.
(4) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens auszuzahlen.
(5) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(6) Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 zu ersetzen.
(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:
1. Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 oder das Übergangsgeld nach § 306 auszahlt;
2. Träger, der das Krankengeld nach § 138 oder § 41 AlVG auszahlt;
3. Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt;
4. Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d auszahlt;
5. Träger, der das Übergangsgeld nach § 199 auszahlt.
Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch auf den von § 84 B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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