Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
3. Unterabschnitt Beiträge zur freiwilligen Versicherung
§ 76b.
(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 11 lit. a und b und Art. IX Abs. 2 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 21 - .
(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.
(3) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 31) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 22 - .
(4) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 25) - .
(5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 31) - .
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 31) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 25) - . (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 32) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 32) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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