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ASVG § 76a., BGBl. I Nr. 138/1998, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

3. Unterabschnitt Beiträge zur freiwilligen Versicherung

§ 76a.

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte

in der Pensionsversicherung

(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte ein Dreißigstel der sich gemäß § 242 Abs. 7 ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 17 Abs. 3 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 30) - ; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 15a) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 22) - ; (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 2) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 24) - ; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 30) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 19) - ; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 46) - .

(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.

(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf den Betrag von 138 S nicht unterschreiten. An die Stelle des Betrages von 138 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 10 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 20 - .

Zum Betrag 138 S:

Kalenderjahr 1986: 144 S (Vdg. BGBl. Nr. 5/1986)

Kalenderjahr 1987: 150 S (Vdg. BGBl. Nr. 633/1986)

Kalenderjahr 1988: 155 S (Vdg. BGBl. Nr. 691/1987)

Kalenderjahr 1989: 159 S (Vdg. BGBl. Nr. 729/1988)

Kalenderjahr 1990: 163 S (Vdg. BGBl. Nr. 653/1989)

Kalenderjahr 1991: 170 S (Vdg. BGBl. Nr. 792/1990)

Kalenderjahr 1992: 179 S (Vdg. BGBl. Nr. 716/1991)

Kalenderjahr 1993: 190 S (Vdg. BGBl. Nr. 854/1992)

Kalenderjahr 1994: 201 S (Kdm. BGBl. Nr. 889/1993)

Kalenderjahr 1995: 211 S (Kdm. BGBl. Nr. 1026/1994)

Kalenderjahr 1996: 220 S (Kdm. BGBl. Nr. 808/1995)

Kalenderjahr 1997: 229 S (Kdm. BGBl. Nr. 732/1996)

Kalenderjahr 1998: 234 S (Kdm. BGBl. II Nr. 431/1997)

Kalenderjahr 1999: 238 S (Kdm. BGBl. II Nr. 455/1998)

Kalenderjahr 2000: 243 S (Kdm. BGBl. II Nr. 513/1999)

Kalenderjahr 2001: 249 S (Kdm. BGBl. II Nr. 421/2000)

(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 4 ist § 76 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) tritt. (BGBl. Nr. 283/1988, Art. I Z 5) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988.

(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 48, Ü. Art. VI Abs. 13 bis 16) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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