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ASVG § 765. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig von 19.03.2022 bis 19.07.2022

ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.

§ 765. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022

§ 764 samt Überschrift tritt rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518

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